Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Es wird ferner die größte Breite des Schiffes gemessen zwischen den 
Außenflächen der Außenhorbs Bekleidungen oder der Berghölzer. Auf der größten 
Breite wird sodann die Höhe des obersten Deckes außenbords an beiden Seiten 
vermerkt und mittelst einer, in senkrechter Richtung zum Kiel straff um das Schiff 
herum gezogenen Kette diejenige Linie gemessen, welche den einen der vermerkten 
Punkte unter dem Kiel hindurch mit dem anderen gegenüberliegenden Punkte 
verbindet. Zur Hälfte des so ermittelten äußeren Umfangs wird die Hälfte der 
größten Breite addirt. Die sich ergebende Summe wird mit sich selbst multi- 
plizirt, sodann mit der nach Absatz 1 dieses Porafraphen ermittelten Länze des 
Schiffes multiplizirt und das Produkt wird nochmals, und zwar, wenn das Schiff 
zumeist von Eisen erbaut ist, mit 0,18 (achtzehn Hundertstel), wenn es zumeist 
von Holz erbaut ist, mit 0,17 (siebenzehn Hundertstel) muliiplizirt. Die gefun- 
dene Zahl ergiebt den Inhalt des unter dem obersten Deck befindlichen Schiffs- 
raumes in Kubikmetern. 
§. 13. 
Befinden sich Kajüten, Hütten, Deckhäuser, Backe oder sonstige, fest an- 
gebrachte Aufbauten auf dem obersten Deck, so wird der Inhalt dieser Räume 
in der Weise ermittelt, daß die mittlere Länge, mittlere Breite und mittlere Höhe 
derselben mit einander multiplizirt wird. 
IV. Die Vermessung offener Fahrzeuge. 
§. 14. 
Bei Bestimmung des Brutto-Raumgehaltes offener Fahrzeuge bezeich- 
net die Oberkante des obersten Plankenganges die Grenzfläche des zu vermessenden 
aumes.  
Die Tiefen werden von denjenigen Querlinien ab gemessen, welche von 
Oberkante zu Oberkante des obersten Plankenganges durch die Theilungspunkte 
der Länge gezogen sind. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des zweiten bezw. dritten Abschnit- 
tes zur Anwendung. 
V. Die Abzüge vom Brutto-Raumgehalt. 
§. 15. 
Bei allen Schiffen wird der Raumgehalt der vollständig und ausschließlich 
zum Gebrauch der Schiffsmannschaft dienenden Räume, nach ihrer durch Messung 
ermittelten Größe, jedoch höchstens bis zum zwanzigsten Theile des Brutto- 
Raumgehaltes des Schiffes, von dem letzteren in Abzug gebracht. 
Für die Vermessung der erwähnten Räume gelten die im §. 11 gegebenen 
Vorschriften. · · 
 §.16. 
Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte 
Kraft bewegt werden, wird der Inhalt der Räume, welche von der Maschine
	        
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