Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

86  Nr.  15.  1917.

Bekanntmachung

Nr.  M.  3500/12.  16.  K.R.  A.,

betreffend  Höchstpreise  für  Zink.
Vom  31.  Januar  1917.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember
1915  GE#l.  S.  813),  in  Bayern  auf  Grund  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
  vom  5.  November  1912  in  Verbindung  mit  dem  Gesetze  vom  4.  Dezember  1915
und  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise
  vom  4.  August  1914  (RGBl.  S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914
(R#Bl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  über  die  Anderung  dieses
Gesetzes  vom  21.  Januar  1915,  23.  September  1915  und  23.  März  1916  (Rl.  1915
S.  25,  603  und  1916  S.  183)  zur  allgemeinen  Keuntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,
daß  Zuwiderhandlungen  gemäß  den  in  der  Anmerkung)  abgedruckten  Bestimmungen
bestraft  werden,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht
  sind.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung
zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915
(REBl.  S.  603)  untersagt  werden.

W  1.
Höchstpreise.  «
Der  Preis  der  nachstehend  aufgeführten  Gegenstände  darf  nicht  übersteigen  bei:

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit

einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:
.  wer  die  festgesetzten  Lastbrei-  überschreitet

wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  4  einem  solchen  Vertrage  erbietet:
wer  einen  Gegenstand,  der  von  elner  Aufforderung  (§  2,  8  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise)
  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  na  blommi
wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;
wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ansführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätlichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder
in  den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntansend
Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

In  den  Fällen  der  Nummern  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
Verurteilung  auf  Koslen  des  Schuldt  ieir  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehreurechte  erkannt  werden.

 

—HILEIIL