— 276 —
4) Zur Ermittelung des körperlichen Inhalts des von dem Wellentunnel
in Schrauben-Dampfschiffen eingenommenen Raumes wird die mittlere
Länge, mittlere Breite und mittlere Tiefe des Tunnels mit einander
multiplizirt.
§.18.
Werden diejenigen Räume eines Schiffes, welche bei der Vermessung
desselben vom Brutto-Raumgehalte in Abzug gebracht worden sind, in anderer
Weise als in den §§. 15 und 16 vorgesehen, später nutzbar gemacht, so müssen
sie dem Netto Raumgehalte des Schiffes sofort zugezählt werden. Ob zu diesem
Zwecke die Neuvermessung des Schiffes erforderlich ist oder nicht, bestimmt die
Vermessungs-Behörde.
VI. Die Vermessungs-Behörden und die Ausfertigung der Meßbriefe.
§. 19.
Die Vermessung der Schiffe geschieht durch die von den Landesregierungen
bestellten Vermessungs-Behörden. Jeder Behörde ist ein Schiffbau--Techniker
als Mitglied zuzuordnen.
Diesen Behörden liegt ob:
1) die Vermessung der in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Schiffe,
2) die Ausfertigung der Meßbriefe (§. 24) für
a) diejenigen deutschen Schiffe, welche in ein nach dem Gesetze vom
25. Oktober 1867 (Bundesgesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister
weder eingetragen sind, noch eingetragen werden sollen,
b) die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen Schiffe.
§. 20.
Ueber den Vermessungs-Behörden werden von den Landesregierungen
Revisions-Behörden bestellt.
Diesen oberen Behörden liegt ob:
1) die Prüfung und Berichtigung der von den Vermessungs-Behörden vor-
genommenen Berechnungen — nach Befinden auch der Messungen —, in-
soweit dieselben nach dem vollständigen Verfahren ausgeführte Vermessungen
von Schiffen betreffen, welche
a) in ein nach dem Gesetze vom 25. Oktober 1867 (Bundesgesetzbl. S. 35)
geführtes Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen,
oder
b) unter fremder Flagge fahren;
2) die Ausfertigung der Meßbriefe C. 24) für die unter vorstehender Nr. 1
bezeichneten Schiffe;