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Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist
an Stelle der unter vorstehenden Nummern 1c. und 2c. bezeichneten Tiefe der
nach §. 12 ermittelte Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbords-
Bekleidung aufzunehmen.
§. 23.
Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 24) haben die Vermessungs=Behörden
bezw. die Revisions-Behörden sich zu vergewissern:
1) wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforderlich
geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf dem
obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern des Schiffes
vollendet sind;
2) wenn die Vermessung ein deutsches Schiff betrifft, daß die den Netto-
Raumgehalt des Schiffes bezeichnende Kubikmeterzahl auf einem der Deck-
balken des Schiffes eingeschnitten, eingebrannt oder in anderer Art gut
sichtbar gemacht und fest angebracht ist;
3) wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe ver-
sehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 26) oder
dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist.
§. 24.
Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt.
Neben der den Brutto- und Netto-Raumgehalt des Schiffes ausdrückenden
Zahl der Kubikmeter ist in den Meßbriefen stets auch zugleich die entsprechende
Zahl britischer Register-Tons anzugeben. Die Umrechnung der Kubikmeter in
britische Register-Tons ist in der Weise zu bewirken, daß ein Kubikmeter gleich
0,363 britische Register-Tons zu rechnen ist.
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist
in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des voll-
ständigen Verfahrens entgegenstand. Mit dem Fortfall dieses Hinderungsgrundes
verliert der Meßbrief seine Gültigkeit. .
Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt nach Maßgabe der unter A., B.,
C, D, und E. angehängten Formulare.
§. 25.
Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch
Umbau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief nach Maßgabe der
Formulare A., B., C. oder D. ausgefertigt, so werden die in dem bisherigen
Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raumgehalt der durch den Umbau
nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige Vermessung der letzteren in den
neuen Meßbrief übertragen.
§. 26.
Die Vermessungs- und Revisions-Behörden (§§. 19 und 20) haben Listen
zu führen, in welche der Inhalt aller ausgeferligten Meßbriefe nach der Ordnung