Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist 
an Stelle der unter vorstehenden Nummern 1c. und 2c. bezeichneten Tiefe der 
nach §. 12 ermittelte Umfang des Schiffes in der Außenfläche der Außenbords- 
Bekleidung aufzunehmen. 
§. 23. 
Vor Ausfertigung der Meßbriefe (§. 24) haben die Vermessungs=Behörden 
bezw. die Revisions-Behörden sich zu vergewissern: 
1) wenn die Vermessung des Schiffes durch Neubau oder Umbau erforderlich 
geworden war, daß der Bau beendet ist und daß alle Aufbauten auf dem 
obersten Deck und alle räumlichen Einrichtungen im Innern des Schiffes 
vollendet sind;  
2) wenn die Vermessung ein deutsches Schiff betrifft, daß die den Netto- 
Raumgehalt des Schiffes bezeichnende Kubikmeterzahl auf einem der Deck- 
balken des Schiffes eingeschnitten, eingebrannt oder in anderer Art gut 
sichtbar gemacht und fest angebracht ist; 
3) wenn die Vermessung ein mit einem älteren deutschen Meßbriefe ver- 
sehenes Schiff betrifft, daß dieser Meßbrief zurückgeliefert (§. 26) oder 
dessen Verlust glaubhaft nachgewiesen ist. 
§. 24. 
Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt. 
Neben der den Brutto- und Netto-Raumgehalt des Schiffes ausdrückenden 
Zahl der Kubikmeter ist in den Meßbriefen stets auch zugleich die entsprechende 
Zahl britischer Register-Tons anzugeben. Die Umrechnung der Kubikmeter in 
britische Register-Tons ist in der Weise zu bewirken, daß ein Kubikmeter gleich 
0,363 britische Register-Tons zu rechnen ist.  
Hat die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren stattgefunden, so ist 
in dem Meßbriefe der Grund zu vermerken, welcher der Anwendung des voll- 
ständigen Verfahrens entgegenstand. Mit dem Fortfall dieses Hinderungsgrundes 
verliert der Meßbrief seine Gültigkeit. . 
Die Ausfertigung der Meßbriefe erfolgt nach Maßgabe der unter A., B., 
C, D, und E. angehängten Formulare. 
 
§. 25. 
Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch 
Umbau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief nach Maßgabe der 
Formulare A., B., C. oder D. ausgefertigt, so werden die in dem bisherigen 
Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raumgehalt der durch den Umbau 
nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige Vermessung der letzteren in den 
neuen Meßbrief übertragen. 
§. 26. 
Die Vermessungs- und Revisions-Behörden (§§. 19 und 20) haben Listen 
zu führen, in welche der Inhalt aller ausgeferligten Meßbriefe nach der Ordnung
	        
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