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§. 31.
Die Vermessungs-Behörden sind befugt, auch unaufgefordert ein Schiff
der Kontrole wegen zu vermessen. Die Verpflichtungen der Rheder und des
Führers (§. 28) bleiben in diesem Falle dieselben, als wenn die Vermessung auf
ihren Wunsch vorgenommen wurde. Ergiebt sich bei der Vermessung, daß un-
angemeldete räumliche Veränderungen im Bau des Schiffes vorgenommen worden
sind, so sind von den Rhedern oder von dem Führer Vermessungsgebühren zu
dem im §. 32 Ziffer 2 bezeichneten Betrage zu entrichten. Entgegengesetzten
Falles werden Gebühren für solche Nachvermessung nicht erhoben.
VIII. Gebühren für die Vermessung.
§. 32.
Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meß-
briefes, einschließlich der etwaigen Stempelkosten, betragen:
1) wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren ausgeführt wurde
und ein früherer deutscher Meßbrief nicht vorgezeigt werden konnte,
1/2 Silbergroschen (1/20 Mark) für jedes angefangene Kubikmeter des
Brutto-Raumgehalts des Schiffes, jedoch nie unter zwanzig Silber-
groschen (2 Mark) · ·
2) wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den ihnen
nach den §§. 27 bis 30 obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen
sind, oder wenn der im §. 31 erwähnte Fall vorliegt,
das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
3) in allen anderen Fällen
die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren.
IX. Schluß-Bestimmungen.
§. 33.
Die Umrechnung der in den bisherigen deutschen Meßbriefen aufgeführten
Tonnen und Lasten in Kubikmeter ist in der Weise vorzunehmen, daß eine Tonne
von 1000 Kilogramm gleich 2,12 Kubikmeter, eine Last von 4000 Pfd. gleich
4,24 Kubikmeter, eine Last von 5200 Pfd. gleich 5,52 Kubikmeter, ein Last von
6000 Pffd. gleich 6,37 Kubikmeter gerechnet wird.
§. 34.
Mit dem 1. Januar 1878 verlieren die bisherigen für deutsche Schiffe
ausgefertigten deutschen Meßbriefe ihre Gültigkeit.