Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 35. 
Die zur Ausführung dieser Vermessungs-Ordnung erforderlichen Bestim- 
mungen erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesraths-Ausschüsse für 
das Seewesen und für Handel und Verkehr. 
§. 36. 
Die gegenwärtige Schiffsvermessungs-Ordnung tritt mit dem 1. Januar 
1873 in Kraft.       
Berlin, den 5. Juli 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
Formular A. 
(Für Segelschiffe mit Deck.) 
Deutsches Reich. 
Kaiserliches 
Wappen. 
Schiffs-Meßbrief. 
Die unterzeichnete Behörde bezeugt hierdurch, daß das Segelschiff, mit Namen 
......................... und mit dem Unterscheidungs-Signal, 
unter............... Flagge, welches seinen Heimathshafen in ..... 
hat und vom Schiffer ..... geführt ....., auf Grund der 
 Schiffs-Vermessungs-Ordnung vom 5. Juli  1882  (Reichs-Gesetzblatt S. 270) nach 
dem vollständigen Verfahren vermessen worden ist. 
Das Schiff ist ..... zu ..... im Jahre 18 ..... 
erbaut worden. Das Haupt-Baumaterial besteht aus ..... 
Ueber dem Vermessungs-Deck befinde ..... sich .....  Deck.. .. Auf dem obersten 
Deck sind ..... Aufbauten angebracht. Die Form des Hecks ist ..... 
Der äußere Schiffsboden ist ..... Das Schiff hat ... .. Mast. 
und ist als ..... getakelt. 
Die Länge des Schiffes zwischen der vorderen Fläche des 
Vorderstevens unter dem Bugspriet bis zu der hinteren Fläche des 
Hinterstevens auf dem obersten festen Deck betrgät . .. . .. Meter. 
Die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen 
der Außenbords-Bekleidungen oder der Berghölzer beträgt ..... 
Die Tiefe des Schiffsraumes zwischen der Oberkante des 
obersten festen Decks und der Oberkante der Binnenbords-Bekleidung 
neben dem Kiel im mittelsten Ouerschnitt beträgt . . . . .. . . ... - 
Reichs-Gesetzbl. 1872. 41
	        
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