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§. 35.
Die zur Ausführung dieser Vermessungs-Ordnung erforderlichen Bestim-
mungen erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesraths-Ausschüsse für
das Seewesen und für Handel und Verkehr.
§. 36.
Die gegenwärtige Schiffsvermessungs-Ordnung tritt mit dem 1. Januar
1873 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Formular A.
(Für Segelschiffe mit Deck.)
Deutsches Reich.
Kaiserliches
Wappen.
Schiffs-Meßbrief.
Die unterzeichnete Behörde bezeugt hierdurch, daß das Segelschiff, mit Namen
......................... und mit dem Unterscheidungs-Signal,
unter............... Flagge, welches seinen Heimathshafen in .....
hat und vom Schiffer ..... geführt ....., auf Grund der
Schiffs-Vermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1882 (Reichs-Gesetzblatt S. 270) nach
dem vollständigen Verfahren vermessen worden ist.
Das Schiff ist ..... zu ..... im Jahre 18 .....
erbaut worden. Das Haupt-Baumaterial besteht aus .....
Ueber dem Vermessungs-Deck befinde ..... sich ..... Deck.. .. Auf dem obersten
Deck sind ..... Aufbauten angebracht. Die Form des Hecks ist .....
Der äußere Schiffsboden ist ..... Das Schiff hat ... .. Mast.
und ist als ..... getakelt.
Die Länge des Schiffes zwischen der vorderen Fläche des
Vorderstevens unter dem Bugspriet bis zu der hinteren Fläche des
Hinterstevens auf dem obersten festen Deck betrgät . .. . .. Meter.
Die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen
der Außenbords-Bekleidungen oder der Berghölzer beträgt .....
Die Tiefe des Schiffsraumes zwischen der Oberkante des
obersten festen Decks und der Oberkante der Binnenbords-Bekleidung
neben dem Kiel im mittelsten Ouerschnitt beträgt . . . . .. . . ... -
Reichs-Gesetzbl. 1872. 41