Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Artikel 12. 
Drucksachen. 
Für Drucksachen im Gewichte bis zu 250 Grammen wird im Falle der 
Vorausbezahlung und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen 
Bestimmungen entsprechen, ohne Unterschied der Entfernung, der Satz von 
4 Silbergroschen beziehungsweise 1 Kreuzer für je 50 Grammen oder einen 
Bruchtheil davon, für Drucksachen im Gewichte über 250 Grammen bis 
500 Grammen der Satz von 3 Silbergroschen beziehungsweise 11 Kreuzern 
erhoben. 
Für Drucksachen bis 250 Grammen, welche unfrankirt oder unzureichend 
frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen 
nicht entsprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird 
das Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des 
Werths der verwendeten Freimarken. Derartige Sendungen über 250 bis 500 
Grammen werden nach den im Aufgabegebiet bestehenden allgemeinen Bestim- 
mungen behandelt. 
Rücksichtlich der Auslegung der reglementarischen Vorschriften über Druck- 
sachen ist, insoweit es sich nicht um unzweifelhafte Versehen handelt, die Ansicht 
der Postanstalt des Aufgabeorts maßgebend. 
Artikel 13. 
Waarenproben. 
Für Waarenproben (Waarenmuster) wird im Falle der Vorausbezahlung 
und wenn sie, ihrer Beschaffenheit nach, den reglementarischen Bestimmungen ent- 
sprechen, ohne Unterschied der Entfernung der Satz von 4 Silbergroschen bezw. 
1 Kreuzer für je 50 Grammen oder einen Bruchtheil davon erhoben. 
Für Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Ab- 
sendung gelangen, oder welche den reglementarischen Bestimmungen nicht ent- 
sprechen, sonst aber zur Versendung mit der Briefpost sich eignen, wird das 
Briefporto wie für unfrankirte Briefe erhoben, jedoch unter Anrechnung des 
Werths der verwendeten Freimarken. 
Werden Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt, so kommt eben- 
falls die im Art. 12 festgesetzte Taxe nach Maßgabe des Gesammtgewichts der 
Sendung zur Anwendung. 
Dieses Gesammtgewicht darf 250 Grammen nicht übersteigen. 
Artikel 14. 
Rekommandation. 
Es ist gestattet, Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben unter 
Rekommandation abzusenden. 
In solchem Falle ist, außer dem Porto, eine Rekommandationsgebühr 
von 2 Silbergroschen oder 7 Kreuzern zu entrichten. Dieselbe wird zugleich mit 
dem Porto erhoben. Dem Absender einer rekommandirten Sendung wird auf
	        
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