Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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in Betrage über 25 Thaler bis 50 Thaler oder über 43 3/4 Gulden bis 87 1/2 
Gulden 
4 Silbergroschen oder 14 Kreuzer. 
Die Gebühr soll vom Absender im voraus bezahlt und zwischen der Ver- 
waltung des Aufgabe- und der Verwaltung des Bestimmungsgebiets halbscheidlich 
getheilt werden. 
Der an dem Postanweisungs-Formular befindliche Kupon kann vom Ab- 
sender mit schriftlichen Mittheilungen jeder Art versehen werden, ohne daß eine 
weitere Erhebung stattfindet. 
Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab- 
senders durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der 
Postanstalt am Bestimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden. In diesem 
Falle hat der Absender, neben der Postanweisungsgebühr und neben der Gebühr 
für das Telegramm, die Expreß-Bestellgebühr für Besorgung der Depesche im 
Aufgabeorte vom Postbüreau bis zur Telegraphen-Station,   wenn letztere sich 
nicht im Postgebäude mit befindet, nach dem am Aufgabeort üblichen Satze zu 
Gunsten der Aufgabe-Postanstalt  zu entrichten. Sofern die Anweisung nicht 
poste restante adressirt ist, find für die Abtragung des Postanweisungs-Tele- 
ramms an den Adressaten, welche von der Auszahlungs-Postanstalt durch einen 
Expressen erfolgt, die für die expresse Bestellung von Briefpostsendungen festge- 
setzten Gebühren (Artikel 19) einzuziehen. 
Dem Publikum wird die Auszahlung der eingezahlten Summen gewährleistet. 
Artikel 19. 
Expreßbestellung. 
Beiefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Ver- 
langen ausgedrückt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen 
von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten durch einen be- 
sonderen Boten zugestellt werden.  
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirke der Bestimmungs- 
Postanstalt ist die Expreß-Bestellgebühr  nach dem Satze von 2 1/2 Silbergroschen 
oder 9 Kreuzern zu erheben.  
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen, oder dem 
Adressaten überlassen werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Land-Bestellbezirke gilt als 
Regel, daß die Express-Bestellgebühr Bestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und 
zwar mit dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreß- 
bestellung nach dem ortsüblichen Satze vergütet wird. 
Insofern der Expreßbote Briefe mit Werthangabe oder Geldbeträge 
zu Postanweisungen mit zu überbringen hat, soll die Expreßgebühr das 
Doppelte des Satzes für die Erxpreßbestellung gewöhnlicher Briefpostsendungen 
etragen.    
Die Expreßgebühr wird von der Postanstalt des Bestimmungsorts bezogen. 
Reichs-Gesezbl. 1872. 49
	        
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