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Postverwaltung bezogene gemeinschaftliche internationale Porto bei der Festsetzung
des Aversums mit in Berechnung zu ziehen.
Bei dem Zeitungsverkehr mit dem Auslande wird die betreffende Grenz-
Postanstalt als Verlags- beziehungsweise Abgabeort angesehen, und danach die
halbscheidliche Theilung der Zeitungsgebühr bewirkt.
Artikel 33.
Geschlossener Transit.
Die deutsche Reichs-Postverwaltung räumt der Großherzoglich luxem-
burgischen Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit
dem Auslande über das Gebiet Deutschlands im geschlossenen Transit unentgelt-
ich zu führen. ·
Die Großherzoglich luxemburgische Regierung räumt der deutschen Reichs-
Postverwaltung das Recht ein, die Briefpostsendungen im Verkehr mit dem
Auslande über das Gebiet des Großherzogthums Luxemburg im geschlossenen
Transit unentgeltlich zu führen.
Artikel 34.
Ratifikation und Dauer des Vertrages.
Die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages soll gleichzeitig erfolgen mit
der Ratifikation des über den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn abge-
schlossenen Vertrages vom 11. Juni 1872.
Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1873 in Wirksamkeit
und bleibt so lange in Kraft, bis einer der beiden vertragschließenden Theile dem
andern Ein Jahr im voraus die Absicht ausgedrückt hat, denselben aufzuheben.
Die gegenseitig bestehenden Vertragsverhältnisse bleiben bis zum Ablauf
des Jahres 1872 in Wirksamkeit.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag
unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Berlin, am 19. Juni 1872.
W. Günther. I. P. Föhr.
(L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Ratifikations-Urkunden sind
ausgewechselt worden.