Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

II 
geeichten Gewichten von dem Verfertiger bestimmt worden ist, erfolgt in solcher 
Weise, daß durch die Gestaltänderung der Spiralfedern in der Richtung ihrer 
Axe eine Zahnstange mit bewegt wird, welche in Triebräder eingreift und mittelst 
der letzteren die Zeiger von Zifferblättern dreht. 
Die Vortheile dieser Art der Wägung bestehen 
1) in der Entbehrlichkeit von Gewichtsstücken; 
2) in der Schnelligkeit und Deutlichkeit, mit welcher sich die jedesmalige 
Belastung an dem Zifferblatte der Waage ablesen läßt, da der Abwägende 
keinerlei Einstellung an der Waage, wie die Verschiebung eines Lauf- 
gewichts an einem eingetheilten Hebelarm u. dergl., nöthig hat, und da 
ein irgend erheblicher Zeitverlust bei der von selbst erfolgenden Herstellung 
des Gleichgewichts nicht stattfindet. 
Die Nachtheile des Konstruktions-Systems,  welche diese Vortheile der 
Bequemlichkeit und Schnelligkeit bei weitem überwiegen, wenn es sich um ge- 
nauere und gleichmäßigere Wägungsresultate, als sie für den hier in Rede stehen- 
den Zweck erforderlich sind, handelt, bestehen darin, daß die Elastizität der Feder, 
welche das Maaß für ihre unter einer bestimmten Belastung der Waage ein- 
tetende Verlängerung oder Verkürzung und für die entsprechende Drehung des 
Zeigerwerkes bestimmt, im Allgemeinen selbst Veränderungen erfährt, welche in 
geringerem Maaße bei Temperaturveränderungen) in stärkerem Maaße in Folge 
der wiederholten Spannungsveränderungen der Feder, mehr oder weniger ungleich- 
mäßig, und zwar sowohl schwankend als fortschreitend eintreten. 
Außerdem sind die Uebertragungen und Bemessungen der Gestaltänderungen 
der Feder vermittelst der Zahnstange und der Triebräder selbst gewissen erheblichen 
Veränderungen unterworfen. 
Durch alle diese Ursachen der Veränderlichkeit, sowie durch die unvermeid- 
liche Reibung, welche sich der jedesmaligen Gestaltänderung der Feder in Folge 
der damit verbundenen mechanischen Eingriffe entgegensetzt, wird es bewirkt, daß 
die Empfindlichkeit solcher Waagen und insbesondere die Zuverlässigkeit und 
Beständigkeit ihrer Leistungen nur sehr geringen Anforderungen dauernd zu ge- 
nügen vermögen. 
  
§. 2. 
Besondere Vorschriften über die Beschaffenheit der zur Abwägung 
von Eisenbahn-Passagier-Gepäck dienenden Federwaagen. 
Die zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Federwaagen müssen an 
ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe des Zifferblattes, ein Schild tragen, auf 
welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passa- 
gier-Gepäck“ enthalten ist. 
Die Zifferblätter der Federwaagen müssen nach Kilogramm und Zentnern 
oder nach Pfunden und Zentnern eingetheilt sein, und dasjenige Intervall der 
Zifferblatteintheilung, welches einem Unterschiede der Belastung von einem Pfund 
entspricht, darf nicht kleiner sein als vier Millimeter.
	        
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