Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

IV 
§. 4. 
Stempelung der Federwaagen. 
Die Stempelung der Federwaagen geschieht an solchen Stellen, an welchen 
die Befestigung des mit der Waage fest zu verbindenden Schildes, das die be- 
sondere Bezeichnung „Federwaage für Eisenbahn-Passagier-Gepäck“ trägt, erfolgt ist, 
und zwar auf den zu diesem Zwecke in geeigneten Dimensionen herzustellenden 
Köpfen von kupfernen oder messingenen Schrauben nach Entfernung des Ein- 
schnittes derselben. 
Außerdem ist an einer passenden Stelle des Schildes oder der Verbindung 
des Schildes mit der Waage, etwa auf einem Zinntropfen, eine Stempelung 
auszuführen,  welche neben dem Eichungsstempel die Jahreszahl der Eichung 
enthält. 
§. 5. 
Jährliche Eichung der Federwaagen. 
Die Gültigkeit der Eichung und Stempelung einer Federwaage für Eisen- 
bahn-Passagier-Gepäck ist auf das Kalenderjahr, in welchem die Eichung statt- 
gefunden hat, beschränkt, und die alljährliche Erneuerung der Stempelung mit 
der Jahreszahl auf Grund einer jedesmal wiederholten eichamtlichen Prufung 
des Zustandes der Waage ist die Bedingung ihrer dauernden Zulässigkeit. 
Bei der alljährlich zu wiederholenden Prüfung sind im Allgemeinen die 
in §. 3 gegebenen Vorschriften zu befolgen, doch dürfen hierbei solche Ab- 
weichungen der Angaben der Waage noch als zulässig angesehen werden, welche 
durch eine Zulage von höchstens 200 Gramm ausgeglichen werden können. 
Ebenso darf hierbei die Empfindlichkeit als genügend betrachtet werden, wenn 
eine Zulage von 200 Gramm eine ersichtliche Veränderung der Angabe hervor- 
ruft. Auch kann bei der Wiederholung der Eichung die Probe einer andauernden 
Belastung der Waagen mit den ihrer größten Tragfähigkeit entsprechenden Ge- 
wichten unterbleiben. 
Waagen, welche gegenwärtig bereits im Verkehr befindlich sind, können 
nach den vorstehend aufgeführten, für die wiederholte Prüfung geltenden Vor- 
schriften behandelt werden. 
Die Aufstellung der Federwaagen darf nur in solchen Räumen oder in 
solchen gesonderten Raumabtheilungen erfolgen, in welchen keine anderen Ab- 
wägungen als die von Passagiergepäck stattfinden. 
§. 6. 
Eichgebühren. 
Für die Eichung und Stempelung einer Federwaage Eisenbahn. 
Passagier-Gepäck sind zu berechnen:     
bis zur größten Tragfähigkeit von 5 Zentnten 10 Sgr., 
bei einer größeren Tragfähigkieit ... 15   "
	        
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