Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Der Erwerb der zur Anlage der Bahnen erforderlichen Grundstücke soll, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Staatsgebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden 
beziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes erfolgen. 
Die Spurweite der zu ehanenden Eisenbahnen soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Auch im Uebrigen sollen die nach diesem Vertrage zu bauenden Eisenbahnen und 
deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen hergestellt werden, 
daß letztere von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen, oder 
auch gemeinschaftlich benutzt werden können. 
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüsten Betriebsmittel wer- 
den ohne nochmalige Prüfung auch auf den in dem Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecken zugelassen werden. 
Artikel VII. 
Die beiden hohen Regierungen verpflichten sich zuzulassen und anzuord- 
nen, daß: 
1) die Jägerndorf-Leobschützer Bahn mit den in Leobschütz, 
2) die Ziegenhals-Olbersdorfer Bahn mit den in Ziegenhals 
zusammentreffenden preußischen Eisenbahnen, jede der beiden Anschlußlinien aber 
mit der Mährisch-Schlesischen Centralbohn in unmittelbare, den Uebergang der Be- 
triebsmittel gestattende Schienenverbindung gesetzt wird, und wird eine jede der 
belden hohen Regierungen in ihrem Gebiete dafür Sorge tragen, daß für die 
Herstellung des betreffenden Anschlusses keine Bedingungen gestellt werden, welche 
das Zustandekommen des Unternehmens selbst erschweren würden.  
Sollten die respektiven Unternehmer die vorerwähnten Bahnen in den be- 
stehenden Bahnhof zu Leobschütz und in den vom preußischen Unternehmer bei 
Ziegenhals anzulegenden Bahnbof beziehungsweise in die projektirten Bahnhöfe 
der Mährisch-Schlesischen Centralbahn zu Jägerndorf und Olbersdorf einzuführen 
beabsichtigen, so werden die beiderseitigen Regierungen thunlichst darauf hinwirken, 
daß über die erforderliche gemeinschaftliche Benutzung der genannten beiden Bahn- 
höfe und deren Betriebsanlagen ein angemessenes Uebereinkommen zu Stande 
gebracht werde. 
Artikel VIII. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz- und Polizei- 
gewalt) bleibt in Ansehung der die beiderseitigen Gebiete durchschneidenden Bahn- 
strecken auf dem preußischen Gebiete Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
Könige von Preußen, und auf dem österreichischen Gebiete Seiner Majestät dem 
Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen u. s. w. und apostolischen König 
von Ungarn, ausschließlich vorbehalten. 
Artikel IX. 
Die hohen Regierungen behalten sich vor, zur Handhabung des ihnen 
über die Bahnstrecken in ihrem Gebiete zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechtes
	        
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