Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 404 — 
(Nr. 886.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
§. 154 Nr. 2 c der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 
bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 21. September 1872. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 3. März d. J. (Reichsgesetzbl. 
S. 65) und in Gemäßheit des §. 154 der Militär-Ersatz-Instruktion  vom 
26. März 1868 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß zu denjenigen 
Gymnasien, deren vom Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten 
Schülern nach Maßgabe des §. 154 Nr. 2 c a. a. D. ein gültiges Zeugnlß über 
die wissenschaftliche Qualisikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst aus- 
gestellt werden darf, auch die Gymnasien zu Rastatt und Wertheim im 
Großherzogthum Baden, sowie zu Eutin und Jever im Großherzogthum Olden- 
burg gehören. 
Berlin, den 21. September 1872. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
(Nr. 887.) Dem Ministerresidenten des Deutschen Reichs in den Ver- 
einigten Staaten von Columbien Dr. Schumacher ist die allgemeine Er- 
mächtigung ertheilt worden, innerhalb seines Amtsbezirks bürgerlich gültige 
Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und 
Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei  
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.