Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

— 419 — 
übergeben. Wenn im Auslande das Seemannsamt aus besonderen Grün- 
den die Uebernahme der Nachlaßgegenstände ablehnt, so hat der Schiffer die 
Uebergabe bei demjenigen Seemannsamt zu bewirken, bei welchem es anderweit 
zuerst geschehen kann. 
Durch die Vorschriften des ersten und dritten Absatzes werden die auf die 
Führung der Civilstandsregister bezüglichen Bestimmungen der Landesgesetze nicht 
berührt. 
§. 53. 
Wenn der Schiffer während der Reise stirbt, ist der Steuermann ver- 
pflichtet, für die Beschaffung eines Nachweises über den Todesfall und für den 
Nachlaß nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (§. 52) zu sorgen. 
§. 54. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich 
etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu ver- 
bleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Unter Rückreise im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist die Reise nach 
dem Hafen zu verstehen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat. 
Wenn jedoch das Schiff von einem nicht europäischen Hafen oder von einem 
Hafen des Schwarzen oder des Azowschen Meeres kommt und dasselbe seine 
Ausreise von einem deutschen Hafen angetreten hat, so gilt auch jede der nach- 
stehend bezeichneten Reisen als Rückreise, falls der Schiffer spätestens alsbald 
nach der Ankunft die Reise der Schiffsmannschaft gegenüber für beendigt erklärt: 
1) die Reise nach jedem anderen deutschen Hafen, 
2) die Reise nach einem außerdeutschen Hafen der Nordsee oder nach einem 
Hafen des Kanals oder Großbritanniens, 
3) sofern das Schiff seine Ausreise von einem Hafen der Ostsee angetreten 
hat, auch die Reise nach einem außerdeutschen Hafen der Ostsee oder nach 
einem Hafen des Sundes oder des Kattegats. 
Endet die Rückreise nicht in dem Hafen, von welchem das Schiff seine 
Ausreise angetreten hat, so hat der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurück- 
beförderung (§. 65, 66) nach diesem Hafen und auf Fortbezug der Heuer 
während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. 
§. 55. 
Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann seine Entlassung nicht früher 
verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff gereinigt und im Hafen oder 
an einem anderen Orte festgemacht, auch die etwa erforderliche Verklarung ab- 
elegt ist. 
 §. 56. 
Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Rheder 
verloren geht, insbesondere 
wenn es verunglückt; 
wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt 
60*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.