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(Art. 444 des allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs) und in dem letz-
teren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird;
wenn es geraubt wird;
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird.
Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer (§. 67),
sondern auch freie Zurückbeförderung (§§. 65, 66) nach dem Hafen, von welchem
das Schiff seine Ausreise angetreten hat, oder nach Wahl des Schiffers eine
entsprechende Vergütung.
§. 57.
Der Schiffer kann den Schiffsmann, abgesehen von den in dem Heuer-
vertrage bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu
dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist;
2) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des
wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der
Schmuggelei sich schuldig macht;
3) wenn der Schiffsmann des Vergehens des Diebstahls, Betrugs, der
Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Fälschung, oder einer nach dem
Strafgesetzbuche mit Zuchthaus bedrohten Handlung sich schuldig macht;
4) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist,
oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Ver-
wundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht;
5) wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg,
Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots
oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht
angetreten oder fortgesetzt werden kann.
Die Entlassung, sowie der Grund derselben muß, sobald es geschehen kann,
dem Schiffsmann angezeigt und in den Fällen der Ziffern 2, 3, 4 in das Schiffs-
journal eingetragen werden.
§. 58.
Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1 bis 4 des §. 57
nicht mehr als die verdiente Heuer (§. 67), in den Fällen der Ziffer 5 hat er,
wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein auf die verdiente
Heuer, sondern auch auf freie Zurückbeförderung (§§. 65, 66) nach dem Hafen,
von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat, oder nach Wahl des
Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.
§. 59.
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als aus
den in dem §. 57 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuervertrages entlassen
wird, behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung
die etwa empfangenen Hand- und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen
Betrag nicht übersteigen.