Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Sind Hand- und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung 
die Heuer für einen Monat zu fordern. 
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er Anspruch 
auf freie Zurückbeförderung (§§. 65, 66) nach dem Hafen, von welchem das 
Schiff seine Ausreise angetreten oder nach Wahl des Schiffers auf eine ent- 
sprechende Vergütung. Auch erhält er außer der verdienten Heuer (§. 67) noch 
die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem europäischen (§. 70) 
oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch nicht (mehr als er er- 
halten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise entlassen wor- 
den wäre. 
§. 60. 
Wenn die Vorschrift am Schluß des vorstehenden Paragraphen Anwen- 
dung findet, und der Schiffsmann nach Beendigung der Reise in einem deut- 
schen Hafen entlassen worden wäre, so wird, um die ihm außer der verdienten 
Heuer gebührende Heuer zu bestimmen, die Dauer der Reise eines Segelschiffs 
  
gerechnet: 
nach Häfen 
der der 
von Häfen: Nord- see Ostsee. 
1) der Nordsee bis zum 61. Grade nördlicher Breite und des Monaten 
Englischen Kanals zu . ............·...... 1   1 1/2 
2) der Ostsee und der angrenzenden Gewässer zu ..... . . . . .. 1 1/2   1 
3) in Europa außerhalb des Englischen Kanals und bis zur 
Straße von Gibraltar mit Einschluß der Azoren, sowie der 
Nordsee über den 61. Grad nördlicher Breite hinaus und 
außerhalb der Nordsee bis zum Nordkap einschließlich zu ..   1 1/2   2 
4) des Mittelmeeres, des Schwarzen und Azowschen Meeres 2   2 
5) in Europa, östlich des Nordkaps 2   2 
6) der Ostküste Amerikas von Quebeck bis Rio de Janeiro . 
einschließlich zu..................................·..... 2   2 1/2 
7)   südlich von Rio de Janeiro bis Kap Horn einschließlich zu   2 1/2   3 
8) der Westküste Amerikas von Kap Horn bis Panama ein- 
  
  
schließlich zu.......................................... 3 1/2   4 
9) der Westküste von Afrika nördlich vom Aequator einschließ- 
lich der Kanarischen und der Kapverdischen Inseln zu 2   2 1/2 
10) südlich vom Aequator bis zum Kap der guten Hoffnung 
einschließlich zu . .... . . . . ... 2 1/4   2 3/4 
11) jenseits des Kap der guten Hoffnung, diesseits des Kap 
Komorin mit Einschluß des Rothen Meeres und des Persi- 
schen Golfs zu .. . .. .... .. . . . .. .. .. ... . .. .. . .. . ... 3 1/2 4 
12) von den sonstigen, vorstehend nicht mit einbegriffenen Häfen zu 4   4
	        
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