Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 61. 
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern: 
1) wenn sich der Schiffer einer schweren Verletzung seiner ihm gegen den- 
selben obliegenden Pflichten, insbesondere durch Mißhandlung oder durch 
grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schuldig macht; 
2) wenn das Schiff die Flagge wechselt; 
3) wenn nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder 
wenn eine Zwischenreise beendigt ist, sofern seit dem Dienstantritt zwei 
oder drei Jahre, je nachdem das Schiff in einem europäüschen . (§.70) 
oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet, verflossen sind. 
Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann kein Recht, 
die Entlassung zu fordern. 
§. 62. 
In dem Falle des §. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung nicht gefordert 
werden: 
1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst angegebene Zeit 
sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder 
mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreise 
der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchten, 
fortzusetzen sei, wird als Verheuerung auf solche Zeit nicht angesehen; 
2) sobald die Rückreise angeordnet ist. 
§. 63. 
Der Schiffsmann hat in den Fällen der Ziffern 1 und 2 des §. 61 die- 
selben Anspruche, welche für den Fall des §. 59 bestimmt sind; in dem Falle 
der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die verdiente Heuer (§. 67). 
§. 64. 
Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, 
außer in dem Falle eines Flaggenwechsels, nicht ohne Genehmigung eines See- 
mannsamtes (§. 105) den Dienst verlassen. 
§. 65. 
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Anspruch auf freie 
Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während 
der Reise. 
§. 66. 
Dem Anspruche auf freie Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem 
Schiffsmann, welcher arbeitsfähig ist, mit Genehmigung des Seemannsamtes 
ein seiner früheren Stellung entsprechender und durch angemessene Heuer zu ver- 
gütender Dienst auf einem deutschen Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches 
nach dem Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat, oder 
einem demselben nahe belegenen Hafen geht; letzteren Falls unter Gewährung
	        
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