Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 73. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen 
Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Betragen zu beobachten. 
Dem Schiffer und seinen sonstigen Vorgesetzten hat er mit Achtung zu 
begegnen und ihren dienstlichen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten. 
§. 74. 
Der Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahrheitsgemäß und 
vollständig mitzutheilen, was ihm über die den Schiffsdienst betreffenden Ange- 
legenheiten bekannt ist. 
§. 75. 
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord 
bringen oder bringen lassen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen 
oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit 
für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Ver- 
pflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens. 
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn die- 
selben Schiff oder Ladung gefährden. 
§. 76. 
Die Bestimmungen des §. 75 finden ebenfalls Anwendung, wenn der 
Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Branntwein oder andere geistige 
Getränke oder mehr an Taback, als er zu seinem Gebrauche auf der beabsichtigten 
Reise bedarf, an Bord bringt oder bringen läßt. 
Die gegen dieses Verbot mitgenommenen geistigen Getränke und Taback 
verfallen dem Schiffe. 
§. 77. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 75 und 76 getroffenen Anord- 
nungen des Schiffers sind, sobald es geschehen kann, in das Schiffsjournal 
einzutragen.  
§. 78. 
Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, so ist der Schiffer befugt, die 
Effekten der Schiffsleute zur Verhütung einer Entweichung bis zur Abreise des 
Schiffs in Verwahrung zu nehmen. 
§. 79. 
Der Schiffer ist befugt, alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur 
Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. 
Zu diesem Zwecke darf er namentlich auch herkömmliche Erschwerungen des 
Dienstes oder mäßige Schmälerung der Kost, letztere jedoch auf höchstens drei 
Tage, als Strafe eintreten lassen. Geldbuße, körperliche Züchtigung oder Ein- 
sperrung darf er als Strafe nicht verhängen. -
	        
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