Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der Schiffer 
zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen 
Gehorsam zu verschaffen. Er darf gegen die Betheiligten die geeigneten Siche- 
rungsmaßregeln ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln. 
Jeder Schiffsmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand zur Auf- 
rechthaltung der Ordnung sowie zur Abwendung oder Unterdrückung einer Wider- 
setzlichkeit leisten. 
Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kommandanten der 
ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs um Beistand zur 
Aufrechthaltung der Disziplin anzugehen. 
§. 80. 
Jede vom Schiffer in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 79 getroffene 
Verfügung ist mit Angabe der Veranlassung, sobald es geschehen kann, in das 
Schiffsjournal einzutragen. 
Fünfter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
§. 81. 
Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des Heuervertrages sich verborgen 
hält, um sich dem Antritte des Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis 
zu zwanzig Thalern gestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, 
entläuft oder sich verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern 
oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein. Die Verfolgung tritt nur auf 
Antrag ein. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich verborgen hält, 
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der im §. 298 des 
Strafgesetzbuchs angedrohten Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre belegt. 
§. 82. 
In den Fällen der beiden letzten Absätze des §. 81 verliert der Schiffs- 
mann, wenn er vor Abgang des Schiffes weder zur Fortsetzung des Dienstes 
freiwilig zurückkehrt, noch zwangsweise zurückgebracht wird, den Anspruch auf 
die bis dahin verdiente Heuer. Die Heuer und, sofern diese nicht ausreicht, auch 
die Effekten können zur Deckung der Schadensansprüche des Rheders aus dem 
Heuer- oder Dienstvertrage in Anspruch genommen werden; soweit die Heuer 
hierzu nicht erforderlich ist, wird mit ihr nach Maßgabe des §. 107 verfahren. 
§. 83. 
Hat der Schiffsmann sich dem Dienste in einem der Fälle des §. 61, 
1 und 3 ohne Genehmigung des Seemannsamtes (§. 64) entzogen, so tritt 
Geldstrafe bis zum Betrage einer Monatsheuer ein. 
Relchs-Gesetzbl.   1872. 61
	        
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