Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

§. 84. 
Mit Geldstrafe bis zum Betrage einer Monatsheuer wird ein Schiffsmann be- 
straft, welcher sich einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig macht. 
Als Verletzung der Dienstpflicht in diesem Sinne wird insbesondere an- 
gesehen:  
Nachlässigkeit im Wachdienste; 
Ungehorsam gegen den Dienstbefehl eines Vorgesetzten; 
ungebührliches Betragen gegen Vorgesetzte, gegen andere Mitglieder der 
Schiffsmannschaft oder gegen Reisende; 
Verlassen des Schiffes ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die fest- 
gesetzte Zeit;  
Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffes und 
an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder 
sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß; 
eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung 
des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff; 
Trunkenheit im Schiffsdienste; 
Vergeudung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen von 
Proviant. 
Gegen Schiffsoffiziere kann die Strafe bis auf den Betrag einer zwei- 
monatlichen Heuer erhöht werden. 
Wenn die Heuer nicht zeitweise bedungen ist, so wird die Strafe auf einen 
nach dem Ermessen des Seemannsamtes der Monatsheuer entsprechenden Geld- 
betrag bestimmt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Der Antrag ist bis zur Ab- 
musterung zulässig. 
 §. 85. 
Der Schiffer hat jede Verletzung der Dienstpflicht (§.84), sobald es ge- 
schehen kann, mit genauer Angabe des Sachverhaltes in das Schiffsjournal ein- 
zutragen und, wenn thunlich, dem Schiffsmann von dem Inhalt der Eintragung 
unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Strafandrohung des §. 84 Mittheilung 
zu machen. 
Unterbleibt die Mittheilung, so sind die Gründe der Unterlassung im Jour- 
nal anzugeben. Ist die Eintragung versäumt, so tritt keine Verfolgung ein. 
§. 86. 
Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffers oder 
eines anderen Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern 
bestraft.
	        
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