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§. 87.
Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Personen dem
Schiffer oder einem anderen Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam auf Verab-
redung gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Gefängniß-
strafe bis zu Einem Jahre ein. Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu
drei Jahren bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu zwei-
hundert Thalern erkannt werden.
Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 88.
Ein Schiffsmann, welcher zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige
Personen zur Begehung einer nach den §§. 87 und 91 strafbaren Handlung
auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die
strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge ge-
habt
hat.
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt im Falle des §. 87
Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern, im Falle des §. 91 Geldstrafe bis zu
zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein.
§. 89.
Ein Schiffsmann, welcher es unternimmt, den Schiffer oder einen andern
Vorgesetzten durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt, oder durch Ver-
weigerung der Dienste zur Vornahme oder zur Unterlassung einer dienstlichen
Verrichtung zu nöthigen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Sind
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern
erkannt werden.
§. 90.
Dieselben Strafbestimmungen (§. 89) finden auf den Schiffsmann An-
wendung, welcher es unternimmt, dem Schiffer oder einem anderen Vorgesetzten
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder den
Schiffer oder einen anderen Vorgesetzten thätlich anzugreifen.
§. 91.
Wemn eine der in den §§. 89, 90 bezeichneten Handlungen von mehreren
Schiffsleuten auf Verabredung gemeinschaftlich begangen wird, so kann die Strafe
bis auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetrages erhöht werden.
Der Rädelsführer, sowie diejenigen, welche gegen den Schiffer oder gegen
einen anderen Vorgesetzten Gewaltthätigkeiten verüben, werden mit Zuchthaus bis
fünf Jahren oder mit Gefängniß von gleicher Dauer bestraft; auch kann auf
Zulässigkeit von Polizeiauffsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vor-
handen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein.
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