Contents : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

6  I.  Teil.  Einleitung.

wurde  das  Land,  der  damals  herrschenden  privatrechtlichen
  Auffassung  der  landesherrlichen  Rechte  entsprechend,
mehrfach  geteilt,  bis  Landgraf  Wilhelm  II.  („der  Mittlere“)
  von  Niederhessen  (I7  1509),  vermöge  Erbrechts  das
ganze  durch  Kauf,  Tausch,  Heirat,  Erbschaft  und  Lehen
inzwischen  ansehnlich  vermehrte  Hessenland  wieder  in
einer  Hand  vereinigte.  Sein  Sohn  und  Erbe,  Philipp
der  Großmütige  (1509—1567),  war  der  letzte  hessische
Herrscher,  der  sich  in  dem  ungeteilten  Besitze  aller
hessischen  Lande  befunden  hat;  in  seinem  nicht  minder
von  richtigem  Blick  für  das  Ganze  wie  von  sorgfältigster
Fürsorge  für  das  Einzelne  zeugenden  Testamente!  (vom
6.  April  1562)  empfahl  er  zwar  seinen  vier  Söhnen
Wilhelm,  Ludwig,  Philipp  und  Georg,  mit  einander
hauszuhalten  und  das  Land  nicht  zu  teilen,  traf  aber
doch  schon  eingehende  Anordnungen,  wie  es  gehalten
werden  sollte,  „im  Fall  so  sie  nicht  bey  einander  wohnen
könnten  oder  wollten."  Philipps  Söhne  bestätigten  zunächst
  im  Jahre  1567  dem  gemeinsamen  Landtage  des
Niedern=  und  Oberfürstentums  Hessen  die  Festhaltung
des  väterlichen  Testaments;  im  folgenden  Jahre  (28.  Mai
1568)  schlossen  sie  unter  Zustimmung  der  Stände  den
sogenannten  Ziegenhainer  Erb=  oder  Brüdervergleich.
  Dieser  Vertrag  enthält  neben  der  Zusage  gegenseitiger
  brüderlicher  Hilfe  und  Einigkeit  im  wesentlichen
eine  Wiederholung  und  Bestätigung  der  Wünsche  und
Anordnungen  Philipps;  zugleich  aber  statuiert  er  für  alle
Zukunft  ein  gegenseitiges  Surccessionsrecht,  nicht  nur  der
Kontrahenten  selbst  —  wie  das  Testament  bestimmt
hatte  —  sondern  aller  hessischer  Fürsten  unter  Aus—

bgcdruch  bei  Beck  II,  S.  52.
:  Abgedruckt  bei  Beck  II,  S.  92.