Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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2) für 
a) die Stationskassenverwalter und diejenigen Verwalter von Güter- 
expeditionskassen, welche ihre Kassenbestände direkt an die Hauptkase 
abliefern, jedoch ausschließlich der Verwalter von Haltestellen, 
den doppelten Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts, 
b) die Gepäckexpedienten und diejenigen Verwalter von Güterexpeditions- kassen, 
 welche ihre Kassenbestände täglich an die Stationskasse ab- 
liefern. 
den Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts, 
c) die bei den Stationskassen, Güter- oder Gepäckexpeditionskassen 
ständig fungirenden Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig 
an der Vereinnahmung und Verausgabung von Geldern zu bethei- 
igen haben, 
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts oder 
diätarischen Einkommens, 
d) die Verwalter von Haltestellen 30 bis 100 Thaler; 
3) für 
a) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Hauptdepots und der Werk- 
stattsmaterialien-Depots 
den doppelten Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts, 
b) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Nebendepots 
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts; 
4) für 
die Packmeister bei den Personen- und Güterzügen 
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts. 
§. 3. 
Denjenigen Beamten, welche die Hälfte ihres pensionsfähigen Jahresgehalts 
oder diätarischen Jahreseinkommens oder einen geringeren Betrag als Kaution 
zu bestellen haben, bei ihrer Anstellung aber zur sofortigen Beschaffung außer 
Stande sind, kann von der Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen ausnahms- 
weise gestattet werden, die Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehalts- 
abzügen aufzubringen. 
Diese Abzüge dürfen jedoch nicht weniger als 1 Thaler monatlich betragen. 
Die Generaldirektion bestimmt die Höhe der von den Verwaltern von Haltestellen 
zu bestellenden Kaution innerhalb der im §. 2 unter 2 d bezeichneten Grenze. 
§. 4. 
Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit 
Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch 
Ansammlung der diese Gehaltsverbesserung bildenden Beträge aufgebracht werden.
	        
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