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2) für
a) die Stationskassenverwalter und diejenigen Verwalter von Güter-
expeditionskassen, welche ihre Kassenbestände direkt an die Hauptkase
abliefern, jedoch ausschließlich der Verwalter von Haltestellen,
den doppelten Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts,
b) die Gepäckexpedienten und diejenigen Verwalter von Güterexpeditions- kassen,
welche ihre Kassenbestände täglich an die Stationskasse ab-
liefern.
den Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts,
c) die bei den Stationskassen, Güter- oder Gepäckexpeditionskassen
ständig fungirenden Assistenten, sofern sich dieselben instruktionsmäßig
an der Vereinnahmung und Verausgabung von Geldern zu bethei-
igen haben,
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts oder
diätarischen Einkommens,
d) die Verwalter von Haltestellen 30 bis 100 Thaler;
3) für
a) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Hauptdepots und der Werk-
stattsmaterialien-Depots
den doppelten Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts,
b) die Verwalter der Betriebsmaterialien-Nebendepots
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts;
4) für
die Packmeister bei den Personen- und Güterzügen
den halben Jahresbetrag des pensionsfähigen Gehalts.
§. 3.
Denjenigen Beamten, welche die Hälfte ihres pensionsfähigen Jahresgehalts
oder diätarischen Jahreseinkommens oder einen geringeren Betrag als Kaution
zu bestellen haben, bei ihrer Anstellung aber zur sofortigen Beschaffung außer
Stande sind, kann von der Generaldirektion der Reichs-Eisenbahnen ausnahms-
weise gestattet werden, die Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehalts-
abzügen aufzubringen.
Diese Abzüge dürfen jedoch nicht weniger als 1 Thaler monatlich betragen.
Die Generaldirektion bestimmt die Höhe der von den Verwaltern von Haltestellen
zu bestellenden Kaution innerhalb der im §. 2 unter 2 d bezeichneten Grenze.
§. 4.
Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit
Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch
Ansammlung der diese Gehaltsverbesserung bildenden Beträge aufgebracht werden.