Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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§. 125. 
  Die vorläufige Dienstenthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom 
 Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: 
1) wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung beschlossen, oder 
gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, 
welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; 
2) wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung 
ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
§. 126. 
Im Falle des §. 125 Nr. 1 dauert die Suspension bis zum Ablauf des 
zehnten Tages nach Wiederaufhehung des Verhaftungsbeschlusses oder nach ein- 
getretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der an- 
geschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird. 
Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspen- 
sion, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urtheils ohne 
Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des 
Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (§. 128) nicht ein. 
Dasselbe gilt für die im ersten Absatze dieses Paragraphen erwähnte Zeit von 
zehn Tagen, wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im 
Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. 
Im Falle des §. 125 Nr. 2 dauert die Suspension bis zur Rechtskraft 
der in der Disziplinarsache ergehenden Entscheidung. 
§. 127. 
Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten 
ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen 
Disziplinarverfahrens (§. 84) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des 
einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen. 
§.128 
Während der Suspension des Beamten wird vom Ablauf des Monats ab, in 
welchem dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines Diensteinkommens innebehalten. 
In Fällen der Noth des Beamten ist die oberste Reichsbehörde ermächtigt, die 
Innebehaltung des Diensteinkommens auf den vierten Theil desselben zu beschränken. 
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei Berech- 
nung des innezubehaltenden Theils vom Diensteinkommen keine Rücksicht zu nehmen. 
Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche 
durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der etwaige 
Rest zu den Untersuchungskosten (§. 124) zu verwenden. Einen weiteren Beitrag 
zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. 
§. 129. 
Der zu den Kosten (§. 128) nicht verwendete Theil des Einkommens wird 
dem Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo das Verfahren die Entfernung 
aus dem Amte zur Folge gehabt hat.
	        
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