Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung zu 
ertheilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können im Rechtswege nicht 
geltend gemacht werden. 
§. 130. 
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des 
Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene 
Theil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden 
Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen 
der Stellvertretungskosten findet nicht statt. 
§. 131. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vor- 
gesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung 
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort an 
die oberste Reichsbehörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur 
Folge. 
§ . 132. 
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den 
Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, 
wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen 
ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Wartegelde kom- 
men die Grundsätze der §§. 129 und 130 zur Anwendung. 
§ 133. 
Alle nach den Bestimmungen der §§. 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen, 
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf 
der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuation in 
Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt 
sind. Die  vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge- 
richtsboten. 
 Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine 
vorgesetzte Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Insi- 
nuation in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohn- 
ort desselben. 
 §.134. 
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen welche 
bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst  
von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare 
Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. 
§. 135. 
Von dieser Behäörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und 
eintretenden Falls welcher Beamte nach den Vorschriften des §. 141 für den 
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