Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung zu
ertheilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können im Rechtswege nicht
geltend gemacht werden.
§. 130.
Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des
Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene
Theil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden
Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Ein Abzug wegen
der Stellvertretungskosten findet nicht statt.
§. 131.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von solchen Vor-
gesetzten, die seine Suspension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung
der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; es ist aber darüber sofort an
die oberste Reichsbehörde zu berichten.
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur
Folge.
§ . 132.
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den
Ruhestand versetzten Beamten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten,
wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen
ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Wartegelde kom-
men die Grundsätze der §§. 129 und 130 zur Anwendung.
§ 133.
Alle nach den Bestimmungen der §§. 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen,
Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf
der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der für gerichtliche Insinuation in
Strafsachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt
sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge-
richtsboten.
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine
vorgesetzte Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Insi-
nuation in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an dem dienstlichen Wohn-
ort desselben.
§.134.
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen welche
bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst
von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreise die unmittelbare
Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört.
§. 135.
Von dieser Behäörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und
eintretenden Falls welcher Beamte nach den Vorschriften des §. 141 für den
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