Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Der  Reichskanzler  bezeichnet  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  diejenigen
  Bankhäuser,  deren  Vermittelung  in  Anspruch  zu  nehmen  ist,  und  bringt
dieselben  zur  Kenntniß  der  Verwaltung  des  Reichs=  Invalidenfonds  und  der
Reichs-Schuldenkommission.  Die  durch  die  Einziehung  von  Wechsel-  und  Darlehnsforderungen,
  sowie  durch  die  Veräußerung  von  Schuldverschreibungen  bis
zur  Erwerbung  von  anderen  Schuldverschreibungen  verfügbar  werdenden  Geldbestände
  sind  bei  einem  oder  mehreren  jener  Bankhäuser  anzulegen;  sie  dürfen
mit  Ausnahme  der  Fälle,  welche  in  §.  7  und  in  dem  Schlußsatz  des  $.  8  vorgesehen
  sind,  weder  zu  den  Reichskassen  noch  an  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
  abgeführt  werden.

Die  mit  diesen  Mitteln  erworbenen  Schuldverschreibungen  sind  von  den
hiermit  beauftragten  Bankhäusern  an  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
abzuführen.

Zahlungen  und  Aushändigungen,  welche  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
zuwider  erfolgen,  sind  ungültig  und  begründen  keine  Entlastung  des  Verpflichteten.


§.  6

Die  Zinseinnahmen  des  Reichs=  Invalidenfonds  müssen  für  jedes  Jahr
veranschlagt  und  auf  den  Reichshaushalts  =  Etat  gebracht  werden  (Art.  69  der
Verfassung“.  Kupons  und  Zinsquittungen  der  dem  Reichs-Invalidenfonds  gehörenden
  Schuldverschreibungen,  welche  im  Laufe  eines  Jahres  fällig  werden,
können  vom  1.  November  des  vorhergehenden  Jahres  ab  aus  dem  Gewahrsam
(§.  4)  entnommen  werden.  Dieselben  sind  von  der  Verwaltung  des  Reichsmvalidenfonds
  vor  Eintritt  des  Falligkeitstermins  an  die  Reichs-hauptkasse  abzuführen.
  Ebendahin  sind  auch  die  bei  den  Bankhäusern  erwachsenen  Zinsen
(§.  5)  von  denselben  abzuführen.

  §.7.

Aus  den  der  Reichs-Hauptkasse  durch  Einziehung  der  Zinsen  erwachsenden
Einnahmen  sind  sowobl  die  nach  §.  1  auf  die  Mittel  des  Reiche-Invalidenfonds
angewiesenen  Ausgaben  als  auch  diejenigen  Kosten  zu  bestreiten,  welche  nach
Maßgabe  des  Reichshaushalts-Etats  theils  durch  die  Errichtung  und  Geschäftsführung
  der  Verwaltung  des  Reichs-  Invalidenfonds  entstehen,  theils  den  Kontingentsverwaltungen
  für  das  Reichsheer  durch  die  Verwaltung  der  auf  die
Mittel  des  Reichs-  Invalidenfonds  angewiesenen  Pensionen,  Pensionszuschüsse
und  Bewilligungen  noch  besonders  erwachsen.  Sofern  zur  Bestreitung  dieser
Ausgaben  die  Zinseinnahmen  nicht  ausreichen,  ist  im  Reichshaushalts-Etat  derjenige
  Betrag  in  Einnahme  vorzusehen,  welcher  zur  Ergänzung  der  Zinseinnahmen
  im  Laufe  des  Jahres  aus  Kapitalbeständen  des  Reichs-Invalidenfonds  flüssig
gemacht  werden  darf.  Zinsenüberschüsse  wachsen  unter  keinen  Umständen  dem
Reichs  -  Invalidenfonds  zu,  sondern  sind  in  die  Reichskasse  abzuführen  und  in
die  Einnahmen  des  Reichshaushalts-Etats  einzustellen.

§.  8.

Bis  zur  Erreichung  des  im  Etat  an  Einnahmen  aus  der  Flüssigmachung
von  Kapitalbeständen  des  Reichs-Invalidenfonds  vorgesehenen  Betrages  sind  auf
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