Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Eine  Veräußerung  der  solchergestalt  erworbenen  Schuldverschreibungen  ist
nur  in  den  durch  dieses  Gesetz  bestimmten  Fällen  (§§.  8  und  9)  zulässig.  Der
Umtausch  kleinerer  Stücke  gegen  größere  derselben  Gattung  und  in  demselben
Gesammtbetrag  —  oder  umgekehrt,  welcher  bei  dem  Schuldner  erfolgt,  wird  durch
diese  Bestimmung  nicht  ausgeschlossen.

§.  3.

Für  die  Zeit  bis  zum  1.  Juli  1876  kann  die  Anlage  auch  erfolgen  in
Schuldverschreibungen  anderer  Staaten,  in  Schatzanweisungen  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaates,  in  Gewährung  von  Lombard-Darlehen  auf  Effekten,  welche
nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zur  endgültigen  oder  vorläufigen  Anlegung
geeignet  sind  (§§.  2  und  3),  in  inländischen  oder  auf  Gold  lautenden  ausländischen
  Wechseln  ersten  Ranges  oder  in  PrioritätsObligationen  deutscher
Eisenbahngesellschaften.

Schuldverschreibungen  dieser  Art  können  außer  in  den  §§.  8  und  9  erwähnten
  Fällen  auch  im  Interesse  der  Erwerbung  von  anderen  Schuldverschreibungen
  veräußert  werden.  §.4

Die  für  den  Reichs-=  Invalidenfonds  erworbenen  Schuldverschreibungen,
sowie  alle  demselben  zukommenden  Werthpapiere  sind  im  Gewahrsam  und  unter
gemeinsamen  Verschluß  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  und  der

Reichsschulden  Kommission  zu  halten.  Außer  zum  Zweck  der  nach  Maßgabe
dieses  Gesetzes  zulässigen  Veräußerungen  oder  Umtausche  (§.  2)  dürfen  Schuldverschreibungen
  aus  dem  Gewahrsam  nicht  früher  als  drei  Monate  vor  Eintritt
der  Fälligkeit  entnommen  werden.  Wechsel  und  für  Lombard-Darlehen  gegebene
Sicherheiten  können  auch  im  Gewahrsam  der  Bankhäuser  bleiben,  mit  welchen
der  Invalidenfonds  in  Geschäftsverbindung  steht  (§.  5).

Schuldverschreibungen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten  und  den  Erfordernissen
  in  §2  entsprechen,  sind  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1876  unter  Mitwirkung
  der  Reichsschulden-Kommission  außer  Kurs  zu  setzen.  Die  Wiederinkurssetzung
  ist  nur  zum  Zweck  einer  gesetzlich  zulässigen  Veräußerung  gestattet  und
kann  in  rechtsgültiger  Form  nur  unter  Mitwirkung  der  Reichsschulden-Kommission
  erfolgen.  Dasselbe  gilt  von  dem  Antrage  au  Umschreibung  hinsichtlich  der
auf  Namen  lautenden  Schuldverschreibungen.  Die  außer  Kurs  gesetzten  Schuldverschreibungen
  gelten  nicht  als  Inhaberpapiere,  bis  sie  wieder  in  Kurs  gesetzt
  sind.

  Die  Form,  in  welcher  die  Mitwirkung  der  Reichsschulden=  Kommission  auf
den  betreffenden  Schuldverschreibungen  zu  verlautbaren  ist,  wird  durch  die  Geschäftsinstruktion
  (§.  11)  festgestellt.

§.  5.

Die  Einziehung  von  Wechsel-  und  Darlehnsforderungen,  sowie  die  Veräußerung
  von  Schuldverschreibungen  für  Rechnung,  des  Invalidenfonds  geschieht
durch  Vermittelung  deutscher  Bankhäuser.  In  gleicher  Weise  geschieht  die  Erwerbung,
  soweit  es  sich  nicht  um  direkte  Uebernahme  der  Schuldverschreibungen
von  den  ersten  Darlehnsnehmern  handelt.