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bestreiten sind. Dieser Erlös ist in den nächsten Reichshaushalts-Etat aufzu-
nehmen, und, sofern nicht durch den Etat oder durch besondere Gesetze ander-
weitig verfügt wird, nach dem durch Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die
französische Kriegsentschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289),
festgestellten Maßstabe zwischen dem vormaligen Norddeutschen Bund, Bayern,
Württemberg, Baden und Südhessen zu vertheilen.
Im Uebrigen kommen auch auf die in Spandau und Stettin entbehrlich
werdenden Grundstücke die Bestimmungen der §§. 7 und 8 des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung be-
sümmten Gegenstände, vom 25. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 113), zur An-
wendung.
Artikel VI.
Für die eingehenden Festungen Stettin, Minden, Erfurt, Wittenberg,
Kosel, Graudenz, Kolberg und Stralsund — für letztere beiden ausschließlich der
Werke an der Küste und auf Rügen — hören die Rayonbeschränkungen am
1. Oktober 1873 auf, soweit nicht bereits früher durch die Militärverwaltung
eine Aufhebung derselben erfolgt.
Artikel VII.
Alle Einnahmen und Ausgaben, welche durch die Umgestaltung oder
Schleifung deutscher Reichsfestungen entstehen, müssen für jedes Jahr veran-
schlagt und auf den Reichshaushalts-- Etat gebracht werden (Artikel 69 der Ver-
fassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitung solcher Etats und der außer-
etatsmäßigen Einnahmen und Ausgaben ist jedesmal spätestens in dem auf das
Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrathe und dem Reichstage zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).