Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.  I4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  uur  Umgestaltung  2c.  von  deutschen  Festungen.  S.  114.

 

 

 

(Nr.  929.)  Gesetz,  betreffend  die  Geldmittel  zur  Umgestaltung  und  Ausrüstung  von
deutschen  Festungen.  Vom  30.  Mai  1873.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrathes  und  des  Reichstages,  was  folgt:

Artikel  I.

Aus  den  nach  dem  Reichsgesetz  vom  8.  Juli  1872  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289
Artikel  VI.  Abschnitt  3  reservirten  13  Milliarden  Franken  der  von  Frankreich
zu  zahlenden  Kriegskosten-Entschädigung  ist  ein  Betrag  von

zweiundsiebenzig  Millionen  Thalern
Zur  zeitgemäßen  Umgestaltung  und  Ausrüstung.  der  Festungen  Köln,  Koblenz,
Mainz,  Rastatt,  Ulm,  Ingolstadt,  Spandau,  Küstrin,  Posen,  Thorn,  Danzig,
Königsberg,  Glogau,  Neisse,  Memel,  Pillau,  Kolberg,  Swinemünde,  Stralsang,
Friedrichsort,  Sonderburg=  Düppel,  Wilhelmshaven,  sowie  der  Befestigungen  der
unteren  Weser  und  der  unteren  Elbe  auszuscheiden.

Artikel  II.

Von  dieser  Summe  werden  dem  Reichskanzler  für  die  Jahre  1873  und
1874  neunzehn  Millionen  Thaler  zur  Verfügung  gestellt.  Die  für  die  folgenden
zehn  Jahre  zu  verwendenden  Beträge  sind  in  die  Reichshaushalts-Etats  der
betreffenden  Jahre.  aufzunehmen.

Artikel  III.

Der  im  Artikel  I.  bezeichnete  Betrag  wird,  abzüglich  derjenigen  19  Millionen,
  welche  zur  Verwendung  für  die  Jahre  1873  und  1874  bestimmt  worden
sind,  bis  zum  1.  Juli  1875  als  ein  besonderer  Fonds  unter  dem  Namen  „Reichs.

Reichs-Gesetzbl.  1873.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  5,  Juni  1873.