Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

  
 
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Die Höhe der Vergütung für alle übrigen Landlieferungen wird nach den 
Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung des theuer- 
sten und des wohlfeilsten Jahres — bestimmt. Für jeden Lieferungsverband 
werden dabei die Preise des Haupt-Marktortes desselben zu Grunde gelegt. 
In denjenigen Bundesstaaten, in denen auf Grund der Gesetze Normal- 
Marktorte festgesetzt sind, bewendet es für die danach gebildeten Bezirke bei den 
Preisen der letzteren mit der Maßgabe, daß für jeden Lieferungsverband die 
Preise nur eines, und zwar dessenigen Normal- Marktortes zu Grunde gelegt 
werden, zu welchem der größere Theil des Lieferungsverbandes gehört. 
§, 20. 
Die Vergütung für die in Gemäßheit des § 3 Nr. 6 erfolgten außergewöhn- 
lichen Leistungen ist aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu zahlen. 
Ueber die Vergütungsansprüche bezüglich aller übrigen Kriegsleistungen 
werden auf Grund der festgestellen Liquidation Anerkenntnisse ausgefertigt, 
welche auf den Namen desjenigen lauten, der die Vergütung zu beanspruchen 
hat. Dieselben werden nach Maßgabe des §.21 engelöst und die darauf zu zah- 
lenden Beträge vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats mit 
vier vom Hundert verzinst. 
Der Bundesrath hat diejenigen Behörden zu bestimmen, bei welchen die 
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erhebenden Vergütungsansprüche anzumelden, 
sowie diejenigen, von welchen die Anerkenntnisse auszustellen sind. Auch hat er 
das hierbei zu beobachtende Verfahren vorzuschreiben. 
§. 21. 
Die Einlösung der nach §. 20 ertheilten Anerkenntnisse und die Zinszah- 
lung findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt. 
Die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkennt- 
nisse gegen Rückgabe derselben. Zu einer Prüfung der Legitimation der Inhaber 
ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
- Die Inhaber der Anerkenntnisse werden von den oberen Verwaltungs- 
behörden durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern 
aufgefordert, dieselben behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei den 
in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen. 
« Der Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage desjenigen Monats auf, in 
welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt . 
§. 22. 
Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes (§. 32) haben die oberen Ver- 
waltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen Anzeigeblättern zur 
Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Ansprüche auf Vergütung der auf 
Grund der Abschnitte I. und II. dieses Gesetzes erfolgten Kriegsleistungen auf- 
zufordern. Den von den Gemeinden und Lieferungsverbänden in Anspruch Ge- 
nommenen ist eine mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes beginnende 
Präklusivfrist von einem Jahre zur Anmeldung bei den Behörden der Gemeinden 
und Lieferungsverbände zu stellen.
	        
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