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(Nr. 934.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in
Elsaß- Lothringen und für die im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecken der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn vom 18. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,König von Preußen x
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1. dem Reichskanzler werden:
I. für den Bau der Eisenbahnen:
a) von Reding nach Remilll
b) von Zabern nach Wasselnheim und von Barr
nach Schlettstadt
c) von St. Louis oder von einem nördlich von
dieser Station belegenen Punkte der Bahn
Mülhausen = Basel bis zur Rheinmitte bei
Hüninien .. . ..
d) von Lauterburg nach Straßburg . ...
e) von Mutzig nach Rothau
f) von Steinburg nach Buchsweiler.
g) von Diedenhofen bis zur Landesgrenze in der
Nähe von Sierk als Restbetrg
h) von Mülhausen bis zur Rheinmitte bei Ottmars-
heim in der Richtung auf Müllheim..
II. für die Herstellung des zweiten Geleises von Metz
über Diedenhofen bis zur Grenze des Großherzog-
thums Luxemburg
III: für die Ausrüstung, Erneuerung und Vervollständi-
gung der Wilhelm-Luxemburg--Eisenbahn:
a) zur Beschaffung von Betriebsmittten
b) zur Erneuerung und Vervollständigung der
Bahn- und Bahnhofsanlagen ................
IV. außer den durch die Gesetze vom 22. November 1871
und vom 15. Juni 1872 sub III. bereits bewilligten
Summen für die Reichseisenbahnen in Elsaß-
Lothringen:
a) zur Vermehrung der Betriebsmittel
b) zur Vervollständigung und Erweiterung der
Bahn- und Bahnhofsanlagen zu : I. a) 5,0083,800 Thlr., b) 4,692,000 "; c)632,000 ", d)4,016,000 ", e) 848,951 ", f) 429,486 ", g) 2,592,100", h) 1,274,000"; II 468,600"; III. a)4,171,140"; b)2,137,300"; IV. a)4,743,350"; b)5,204,350"; im Ganzen: 36,293,587 Thlr.