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Sechsunddreißig Millionen zweihundertdreiundneunzig Tausend fünf Hundert
siebenhundertachtzig Thaler aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten- Ent-
schädigung und zwar aus den nach dem Reichsgesetze vom 8. Juli 1872 (Reichs-
Gesetzbl. S 289) Artikel IV. reservirten einundeinhalb Milliarden Franken mit
der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß von den außgeworfenen Beträgen im
Jahre 1873
14,000,000 Thaler
verwendet werden können. Aus denselben einundeinhalb Milliarden Franken soll
ein weiterer Betrag von 2),500,000 Thalern für die Reichseisenbahnen in Elsaß-
Lothringen reservirt bleiben, um daraus die im gesetzlichen Wege zu bewilligenden
Geldmittel für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen bei Straßburg nach
Maßgabe der noch festzustellenden Pläne und Kostenanschläge zu bestreiten.
§. 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt den im §. 1 bezeichneten Betrag, so-
weit derselbe erst im Jahre 1874 und später zur Verwendung kommt, nach
Maßgabe der Bestimmungen in §§. 2 und 3 des Gesetzes über den Invaliden=
fonds vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) zinsbar anzulegen. Die
aufkommenden Zinsen sind alljährlich in den Reichshaushalts- Etat aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Infiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 18. Juni 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 935.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 und 6 des Regie-
rungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen. Vom 20. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Wahlkreise Beuthen und Kattowitz — 5. und 6. Wahlkreis des Re-
gierungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen (Anlage C. des Reglements vom
8. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord-