Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

— 144 — 
Sechsunddreißig Millionen zweihundertdreiundneunzig  Tausend fünf Hundert 
siebenhundertachtzig Thaler aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten- Ent- 
schädigung und zwar aus den nach dem Reichsgesetze  vom 8. Juli 1872 (Reichs- 
Gesetzbl. S 289) Artikel IV. reservirten einundeinhalb Milliarden Franken  mit 
der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß von den außgeworfenen Beträgen im 
Jahre 1873 
14,000,000 Thaler 
verwendet werden können. Aus denselben einundeinhalb Milliarden Franken soll 
ein weiterer Betrag von 2),500,000 Thalern für die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen reservirt bleiben, um daraus die im gesetzlichen Wege zu bewilligenden 
Geldmittel für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen bei Straßburg nach 
Maßgabe der noch festzustellenden Pläne und Kostenanschläge zu bestreiten. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt den im §. 1 bezeichneten Betrag, so- 
weit derselbe erst im Jahre 1874 und später zur Verwendung kommt, nach 
Maßgabe der Bestimmungen in §§. 2 und 3 des Gesetzes über den Invaliden= 
fonds vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 117) zinsbar anzulegen. Die 
aufkommenden Zinsen sind alljährlich in den Reichshaushalts- Etat aufzunehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 18. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
(Nr. 935.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 und 6 des Regie- 
rungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen. Vom 20. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die Wahlkreise Beuthen und Kattowitz — 5. und 6. Wahlkreis des Re- 
gierungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen (Anlage C. des Reglements vom 
8. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.