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Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle militä-
rische) cernirt und gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme legitimtrter
Personen und unumganglicher Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders
anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln — gesperrt.
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das Unver-
meidliche zu beschränken. Gottesdienst, Schule und andere Versammlungen
(vergl. §. 17) können nicht abgehalten werden, die Schänken und Gasthöfe wer-
den geschlossen.
Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen. Liegt
der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbst
wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so gelegen
ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der Verkehr der Eisenbabn-
station mit anderen Orten ohne Berührung des Seuchenortes unterhalten wer-
den kann.
§. 24.
Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche betroffenen Ortes kann
die relative und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile beschränkt
werden, sowie andererseits einzelne Häuser und Gehöfte benachbarter Orte nöthi-
genfalls mit in die Sperre einzuschließen sind.
§. 25.
Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh ist sofort
zu tödten.
Rinder gelten stets für verdächtig, sobald sie mit erkrankten Stücken in
demselben Stalle gestanden, die Wärter, die Futtergeräthschaften, oder die Tränke
germeinschaftlich gehabt baben, oder sonst mit erkrankten Stücken in eine mittel-
bare oder unmittelbare Berührung gekommen sind.
Unter welchen Voraussetzungen andere Wiederkäuer als verdächtig anzu-
sehen sind, ist in jedem Falle nach den besonderen Umständen zu ermessen.
Wird durch die Tödtung der verdächtigen Thiere der Viehbestand eines
Gehöftes bis auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist auch letz-
terer zu tödten.
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer Tilgung
der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, ge-
tödtet, und diese Maßregel auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte aus-
gedehnt werden (vergl. namentlich §. 36 Abs. 1).
In größeren Städten und auf den unter regelmäßiger veterinärpolizeilicher
Kontrole stehenden Schlachtviehhöfen kann die Verwerthung der Häute und des
Fleisches von Thieren, welche bei der Untersuchung im lebenden und geschlach-
teten Zustande gesund befunden worden sind, gestattet werden. Das Schlachten der
betreffenden Thiere muß jedoch unter veterinärpolizeilicher Aufsicht in geeigneten Räu-
men stattfinden, auch dürfen das Fleisch und die inneren Theile ans nach dem Er-
kalten abgefahren und die Häute nur dann ausgeführt werden, wenn sie entweder
vollkommen getrocknet sind oder drei Tage in Kalkmilch (1:60) gelegen haben.