Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Desinfektionsflüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß aller 
Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthür bis zum 
Beginn der Ausführung der eigentlichen Desinfektion zu schließen und zu ver- 
siegein. Alle Stallutenfilien und was sonst bei den Thieren gebraucht worden 
ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder hin- 
einzubringen. 
§. 31. 
Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts= und Ortssperre erleiden dann 
die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die 
Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind. 
Diese Modifikationen sind von der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen. 
Es sind dabei folgende Gesichtspunkte (§§. 32 und 33) zu beachten. 
§. 32. 
Die Gehöftsperre ( §§. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen 
oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als mög- 
lich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde (vergl. §. 25). 
Unausschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe, oder 
durch die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu 
beschaffen.  
§. 33. 
Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren 
Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in §§. 21 und 23 ff. 
angeordneten Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die 
durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben, Für längs der Grenze 
hinführende Wege wird das Betreten und der Transport von Vieh, Rauch- 
futter u. s. w. verboten. 
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte haben, 
können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten. 
Rinderviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von 
bezw. verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten. 
§. 34. 
Für die Umgebung des Seuchenortes (F. 17) ist nöthigenfalls der Weide- 
gang ebenfalls zu Entertigen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind 
die nöhigen Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorschtemazregeln für die 
Feldbestellung anzuordnen.  
§.35. 
Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der nothwendigsten Be- 
dürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter ꝛc. unter den 
nöthigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen. 
§. 36. 
In Refidenz- und Handelsstädten, sowie in anderen Städten mit lebhaftem 
Verkehr kommen die relative und absolute Sperre des Ortes nicht in Anwendung; 
auch sind sonstige durch die Verhältnisse gebotene Ausnahmen von den Bestim- 
Reichs-Gesetzbl. 1873. 28
	        
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