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Desinfektionsflüssigkeit zu übergießen, der Stall nach luftdichtem Verschluß aller
Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die Stallthür bis zum
Beginn der Ausführung der eigentlichen Desinfektion zu schließen und zu ver-
siegein. Alle Stallutenfilien und was sonst bei den Thieren gebraucht worden
ist, verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder hin-
einzubringen.
§. 31.
Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts= und Ortssperre erleiden dann
die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modifikationen, wenn die
Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind.
Diese Modifikationen sind von der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen.
Es sind dabei folgende Gesichtspunkte (§§. 32 und 33) zu beachten.
§. 32.
Die Gehöftsperre ( §§. 15 und 20) kann auch dann nicht umgangen
oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu streben, daß sobald als mög-
lich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt werde (vergl. §. 25).
Unausschiebbare Feldarbeiten sind entweder durch fremde Hülfe, oder
durch die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu
beschaffen.
§. 33.
Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt dann an deren
Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die in §§. 21 und 23 ff.
angeordneten Sperrmaßregeln werden an die Grenze der Feldmark verlegt. Die
durch die Feldmark führenden Wege werden abgegraben, Für längs der Grenze
hinführende Wege wird das Betreten und der Transport von Vieh, Rauch-
futter u. s. w. verboten.
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte haben,
können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.
Rinderviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von
bezw. verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu halten.
§. 34.
Für die Umgebung des Seuchenortes (F. 17) ist nöthigenfalls der Weide-
gang ebenfalls zu Entertigen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind
die nöhigen Beschränkungen des freien Verkehrs und Vorschtemazregeln für die
Feldbestellung anzuordnen.
§.35.
Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der nothwendigsten Be-
dürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter ꝛc. unter den
nöthigen Vorsichtsmaßregeln Sorge zu tragen.
§. 36.
In Refidenz- und Handelsstädten, sowie in anderen Städten mit lebhaftem
Verkehr kommen die relative und absolute Sperre des Ortes nicht in Anwendung;
auch sind sonstige durch die Verhältnisse gebotene Ausnahmen von den Bestim-
Reichs-Gesetzbl. 1873. 28