Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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säure und Chlorkalk entsprechend zu desinfiziren und in hinlänglich tiefe Gruben 
zu bringen. 
Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt und dann frisch 
mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer 
scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt. 
Erd., Sand- und Tennen-  Lehmschlag=) Fußböden werden aufgerissen, 
die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dünger behandelt. 
Pflaster-Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde 
gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben 
und wie der Dünger behandelt. Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalk- 
lösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, 
wieder benutzt werden. Fußböden von Holz werden nach Maßgabe ihrer Be- 
schaffenheit entweder verbrannt oder in entsprechender Weise desinfizirt. Müssen 
die Fußböden aufgerissen werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend aus- 
zugraben und zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von Asphalt, Cement 
oder in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinffirt. 
Statt des Chlorkalks können auch andere, erfahrungsmäßig als wirksam be- 
kannte Desinfektionsmittel, wie siedendes Wasser, Karbolsäure u. s. w. benutzt werden. 
Alles bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und sonstige Uten- 
silien,  womoglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisenzeug wird 
ausgeglüht. 
 Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie Stallfuß- 
böden, oder wenn sie gemauert werden, wie das Mauerwerk. 
Nach Beendigung der Desinfektion wird der Stall 14 Tage lang durchlüftet. 
§. 41. 
Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen oder aus anderen 
infizirten Gehöften, oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein 
Vieh haben;) diese Personen müssen bis zur Beendigung der Reinigung im Ge- 
höfte bleiben. Zu den Fuhren sind nur Pferdegespanne anzuwenden. 
Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §§. 28 und 29 
zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Verbrennens auch einer 
sorgfälligen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen 
werden.                       §. 42. 
Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thieren und der 
Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute sind entweder zu ver- 
brennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer Lauge 12 bis 24 Stunden 
stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich zu waschen und an der Luft zu trock- 
nen, soweit sie nicht waschbar sind, 12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu 
räuchern oder trockner Hitze auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. · 
Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder 
schwacher Chlorkalklösung und frisch gerettet, nochmals mit Chlor 
geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. 
Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper gründ- 
lich zu reinigen.
	        
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