Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

Nr.  32.  197

der  Staatsgefälle.  In  Forstrügesachen  ist  die  Beitreibung  zu  unterlassen,  wenn  die  Möglichkeit
  besteht,  die  geschuldeten  Beträge  den  Pflichtigen  an  ihren  Arbeitslöhnen  abzuziehen.

III!  Das  Rentamt  hat  am  Schlusse  jedes  Monats  dem  Staatsanwalt  und  dem  Amtsrichter
(Ziff.  83  Abs.  II)  eine  auf  Grund  des  Strafkostenregisters  (Muster  27)  gefertigte  Zusammenstellung
  der  durch  Einzahlung  der  Geldstrafen  erledigten  Nummern  des  Anzeigeverzeichnisses
  zu  übersenden.

90.  Werden  auf  Grund  amtsgerichtlicher  Strafbefehle  von  den  Pflichtigen  Zahlungen
beim  Rentamte  geleistet,  bevor  das  den  Sollbetrag  der  Zahlung  ausweisende  Einzugsregister
an  das  Rentamt  gelangt  ist,  so  sind  die  gezahlten  Beträge  in  das  einschlägige  Subjournal
(§  86  der  Geschäftsanweisung  für  die  Rentämter,  FMl.  1903  S.  248)  einzutragen
und  die  Zahlung  nach  Empfang  des  Einzugsregisters  in  diesem  zu  vermerken.

91.  Die  eingegangenen  durchlaufenden  Gelder  sind  sofort  nach  der  Einzahlung  oder
in  regelmäßigen  Zeitabschnitten,  jedoch  spätestens  allmonatlich,  in  Forstrügesachen  spätestens
bis  zur  Vorlage  der  vierteljährlichen  Haupt-Ubersicht  (Ziff.  96),  gegen  Quittung  an  die
Empfangsberechtigten  hinauszuvergüten.  Die  innerhalb  eines  Monats  oder  eines  Vierteljahrs
  hinausvergüteten  Beträge  können  in  einem  Quittungsverzeichnisse  —  Muster  32  —
zusammengestellt  werden.

92.  1  Das  Rentamt  hat  die  Verurteilten,  von  denen  die  Geldstrafen  nicht  beigetrieben
werden  konnten,  in  besondere  Verzeichnisse  —  Muster  33  bis  36  —  einzustellen.  Die  Verzeichnisse
  Muster  33  und  34  sind  mit  einer  Zweitschrift  dem  zuständigen  Amtsrichter  oder
Staatsanwalte  zur  Vollstreckung  der  für  den  Fall  der  Uneinbringlichkeit  der  Geldstrafen
ausgesprochenen  Freiheitsstrafen,  die  Verzeichnisse  Muster  35  und  36  dem  zuständigen
Amtsgerichte  mit  dem  Antrag  auf  Umwandlung  der  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen  gemäß
Art.  54  ff.  des  Forstgesetzes  zu  übersenden.  Die  Versendung  hat  spätestens  binnen  2  Monaten
  nach  Empfang  des  Einzugsregisters  zu  erfolgen.

II  Die  Zweitschriften  der  Verzeichnisse  Muster  33  und  34  und  das  Verzeichnis  Muster  36
sind  an  das  Rentamt  zurückzuleiten  und  bilden  Beilagen  zu  den  vierteljährlichen  Haupt-Ubersichten
  (Ziff.  96).  Die  Verzeichnisse  haben  in  der  Regel  nur  die  in  einem  Monat
angefallenen  Geldstrafen,  jedenfalls  aber  nur  solche  aus  einem  und  demselben  Vierteljahre
zu  enthalten.

93.  1  Über  die  uneinbringlich  gebliebenen  Geldstrafen,  Kosten  und  durchlaufenden  Gelder
mit  Ausnahme  jener  in  Forstrügesachen  hat  das  Rentamt  ein  Verzeichnis  —  Muster  37  —
anzufertigen,  das  samt  den  Uneinbringlichkeitsbelegen  mit  der  vierteljährlichen  Haupt-Übersicht
  (Ziff.  96)  der  Regierungsfinanzkammer  vorzulegen  ist.

II  Die  uneinbringlich  gebliebenen  Forstrügeeinnahmen  sind  in  dem  Verzeichnisse  Muster  36
nachzuweisen.  Zu  diesem  Zwecke  sind  in  dieses  Verzeichnis  gegebenenfalls  nach  der  Straf-