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Artikel 11.
Eine Ausprägung von anderen, als den durch dieses Gesetz eingeführten
Silber., Nickel- und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Be-
stimmung im §. 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgold-
münzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs. Gesetzbl. S. 404), vorbehaltene Be-
fugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. De-
zember 1873.
Artikel 12.
Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maß-
gabe der Bestimmung im §. 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), auf Rech-
nung des Reichs
Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich
zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für
ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich
beschäftigt sind.
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler
mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber das Maximum von
7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht übersteigen.
Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münz-
stätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskasse. Diese
Differenz muß für alle deutschen Münzstätten dieselbe sein.
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in
Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmark-
stücken gewährt.
Artikel 13.
Der Bundesrath ist befugt:
1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und
Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen,
sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;
2) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs= oder Landeskassen
zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr
in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Kurs
festzusetzen.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die
vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 getroffenen Anord-
nungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu
sechs Wochen.
Artikel 14.
Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten folgende Vorschriften:
§. 1.
Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung
oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen