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Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16
in Reichsmünzen zu leisten. ·
§.2·
Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver-
hältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des
Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zah-
lungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
der Thaler zum Werthe von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1 6/7 Mark,
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werthe
von 1 1/5 Mark,
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem
Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswäh-
rung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pennig oder mehr
betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
§. 3.
Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter
Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen be-
gründet so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in
Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften des §. 2 zu leisten.
§. 4.
In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf
einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrag verurtheilenden
gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für denfelben ein be-
stimmtes Verhältniß zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung
auszudrücken; woneben jedoch dessen glelchzeitige Bezeichnung nach derjenigen
Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet
bleibt.
Artikel 15.
An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außerkurs-
setzung anzunehmen:
1) im gesammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen die Ein-
und Zweithalerstücke deutschen Gepräges unter Berechnung des Thalers
zu 3 Mark;
2) im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber-
kurantmünzen deutschen Gepräges zu 1/3 und 1/6 Thaler unter Berechnung
des 1/3 Thalerstücks zu einer Mark und des 1/6 Thalerstücks zu einer
halben Mark;