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3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt,
an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die nachbezeichneten
Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen:
½/1 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig,
1/12 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, 1/15 " " " " 20 "
1/30 " " " " 10 "
½ Groschenstücke " " " 5 "
1/8 " " " " 2 " 1/10 und 1/12 " " " " 1 "
4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens be-
steht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der
Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe
von 2 1/2 Pfennig;
5) in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe
von 4 Pfennig
6) in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Mark-
system ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennig-
stücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig.
Die sämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffent-
lichen Kassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis
zur Außerkurssetzung in Zahlung anzunehmen. ·
Artikel 16.
Deutsche Goldkronen, Landesgoldmünzen und landesgesetzlich den inlän-
dischen Münzen gleichgestellte ausländische Goldmünzen, sowie grobe Silber-
münzen, welche einer anderen Landeswähung als der Thalerwährung ange-
hören, sind bis zur Außerkurssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zah-
lung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen wer-
den mußte.
Artikel 17.
Schon vor Eintritt der Reichsgoldwährung können alle Zahlungen, welche
gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den in-
ländischen Münzen landesgesetzlich gleichgestellten Münzen geleistet werden dürfen,
ganz oder theilweise in Reichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9, der-
gestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 §. 2
erfolgt.
Artikel 18.
Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lau-
tenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur