Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 
100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. 
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korporationen aus- 
gegebenen Scheine. 
Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens 
bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem 
Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden 
Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz 
wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die 
den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu 
gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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