Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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6)  Lokomotiven, Tender  und  Dampfkessel  (Nr.  15  b.  1.)  mit  20  Sgr.
= Fl. 10 kr.;

7)  andere  Maschinen,  und  zwar,  je  nachdem  der  nach  dem  Gewichte
überwiegende  Bestandtheil  besteht:

a)  aus  Holz  (Nr.  15b.  2a)  .........
ß)  aus  Gußeisen  (Nr.  15  b.  2ß.)

y)  aus  Schmiedeeiesen  oder  Stahl  (Nr.  15b.   = 10  Sgr.  =  35  Kr.
2y.  )  .  .  .  .  .  ..

8)  Eisenbahnfahrzeuge  weder  mit  Leder  noch  mit  Polsterarbeit  (aus
 Nr. 15c 1.)  vom  Werthe  6  pst.;
9)  Hüte  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Binsen,  Fischbein  und  Palmenblättern:


1)  ohne  Garnitur  (Nr.  35c.  1.)  für  den  Zentner  mit  4  Thlr.
oder  7  Fl.,

2)  mit  Garnitur,  auch  dergl.  aus  Holsspan    Nr  35c.  2.)  für  den
Zentner  mit  30  Thlr.  oder  52  Fl.  30 kr.

An  Tara  wird  vergütet  vom  Zentner  Bruttogewicht:
20  Pfund  in  Kisten,
9  Pfund  in  Ballen.
IV.  Die  Anmerkung  zu  Nr.  31  c.  und  d.  kommt  in  Wegfall.

V.  Sämmtliche  vorstehend  sub  III.  Nr.  3  bis  inkl.  8  aufgeführten  Gegenstände
  werden  vom  1.  Januar  1877  an  vom  Eingangszoll  befreit.

VI.  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Arrowroot  (Nr.  25  q.  1.)  werden  vom
1.  Januar  1877  an  vom  Eingangszoll  befreit.
§.  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1873  in  Kraft.
§.  3.
Ueber  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Bestimmungen  wird  von  dem
Bundesrathe  Beschluß  gefaßt  werden.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel-Gegeben
  Bad  Ems,  den  7.  Juli  1873.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.