Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Zu  d.  Unter  den  besonderen  Unglücksfällen  sind  solche  zu  verstehen,  welche  auf  die
Erwerbs-  und  Wirthschaftsverhältnisse  des  Beitragspflichtigen  einen  wesentlich  nach—
theiligen  Einfluß  geäußert  und  ihn  in  denselben  mindestens  vorübergehend  zurückgebracht
haben.  Unter  dieser  Voraussetzung  können  dieselben  berücksichtigt  werden,  gleichviel
welcher  Art  sie  gewesen  sind.

Wird  die  Annahme  verminderter  Steuerfähigkeit  beschlossen,  so  ist  dessenungeachtet
das  Einkommen  in  dem  von  der  Kommission  wirklich  ermittelten  Betrage  in  das  Kataster
einzustellen  und  nur  die  Steuerklasse  nicht  diesem  Einkommen  entsprechend,  sondern  um
eine  Klasse  niedriger  auszuwerfen.  In  dem  Falle  jedoch,  wenn  das  Einkommen  des
betreffenden  Beitragspflichtigen  ohnehin  schon  der  untersten  Klasse  angehört,  ist  die  Klasse
diesem  Einkommen  entsprechend  anzugeben  und  nur  der  Steuersatz  bloß  zur  Hälfte  des
Satzes  derselben  auszuwerfen.

In  jedem  Falle  der  Annahme  verminderter  Steuerfähigkeit  ist  dies  in  der  Anmerk—
ungsspalte  des  Katasters  bei  dem  Namen  des  betreffenden  Beitragspflichtigen  durch  ausdrückliche
  Anziehung  des  8  13  des  Gesetzes  kenntlich  zu  machen.

Wirken  die  unter  a  bis  d  gedachten  Verhältnisse  bei  einem  Beitragspflichtigen  in
solchem  Maße,  daß  ein  Steuererlaß  in  weiterem  Umfange  angezeigt  erscheint,  so  kann
die  Einschätzungskommission,  nachdem  sie  die  ihr  zustehende  Ermäßigung  hat  eintreten
lassen,  sowohl  bei  der  Einschätzung,  als  auch  im  Rechtsmittelverfahren  unter  Darlegung
der  einschlagenden  Verhältnisse  des  Beitragspflichtigen  einen  diesbezüglichen  Antrag  stellen,
welchen  die  Bezirkssteuereinnahme  dem  Finanz-Ministerium  zur  Entschließung  in
Gemäßheit  von  §  7  des  Einkommensteuergesetzes  vorzulegen  hat.

Art.  2.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1894  in  Kraft.

Dresden,  den  4.  November  1893.

Finanz-Ministerium.

v.  Thümmel.
Liebert.

——J

Druck  und  Berlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne,  Dresden.