Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Benennung  der  Gegenstände.

 

 

Eisen  und  Stahl,  Eisen=  und  Stahlwaaren:
a)  Roheisen  aller  Art,  altes  Brucheisen

b)  geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben  (mit  Einschluß  des
facennirten);  Eisenbahnschienen,  Winkeleisen,  T-Eisen,  einfaches  und
doppeltes  T-  Eisen;  Roh-  und  Cementstahl;  Guß  und  raffinirter
Stahl;  Eisen-  und  Stahlplatten,  sowie  Eisen,  und  Stahlblech,  auch
polirt  oder  gefirnißt;  Weißblech;  Eisen,  und  Stahldraht;  Eisen,
welches  zu  groben  Bestandtheilen  von  Maschinen  und  Wagen  (Kur.
beln,  Achsen  u.  dgl)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern  dergleichen  Bestandtheile
  einzeln  fünfzig  Pfund  oder  darüber  wiegen;  Radkranzeisen
  zu  Eisenbahnwagen;  Pflugschaareneisen;  Anker,  sowie  Ankerund
  Schiffsfetten  —

Anmerk.  zu  b.  1)  Robstabl,  seewärts  von  der  russischen  Grenze  bis  zur  Weichselmündung
  einschließlich,  auf  Erlaubnißscheine  für  Stahlfabriken
eingehend  .  .  .

2)  Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend.  ..  ..  ...  ..  ......  .....
3)  Abfälle  von  Stahl  (Schrott)  werden  wie  Roheisen  behandelt.

c)  Eisen-  und  Stahlwaaren:
1)  ganz  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,  Gittern  x

2)  grobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder  Eisenguß,  aus  Eisen
und  Stahl,  Eisenblech,  Stahl,  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung
  mit  Holz,  gefertigt,  ingleichen  Waaren  dieser  Art,  welche
abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert  oder  verzinnt,  jedoch  nicht
polirt  sind,  als:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,  Hämmer,
Hecheln,  Hobeleisen,  Kaffee-Trommeln  und  Mühlen,  Ketten  (mit
Ausschluß  der  Anker-  und  Schiffsketten),  Kochgeschirre,  Nägel,
Pfannen,  Schaufeln,  Schlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer
zum  Handwerksgebrauch,  Sensen,  Sicheln  und  Futterklingen.
(Strohmesser),  Stemmeisen,  Striegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher=
  und  Schneiderscheeren,  Zangen  u.  dgl.  m.;  dann  gewalzte
  und  gezogene  schmiedeeiserne  Röhren

Anmerk.  zu  c.  2.  Ketten  und  Drahtseile  zur  Ketten-Schleppschifffahrt  und  Tauerei