Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
No 
 
 
 
  
c) Bienenstöcke mit lebenden Bienen ........ ........ .. .... .... .... 
d) Blasen und Därme, thierische; Wachs; Waschschwämme und andere 
thierische Produkte, soweit sie nicht unter anderen Nummern des 
Tarifs begriffen sind. 
38. Thonwaaren: 
a) Fliesen, Mauer-, und Dachziegel und andere Waaren aus Thon zu 
baulichen Zwecken; Thonröhren; Schmelztiegel; gemeine Ofenkacheln; 
irdene Pfeifen; gemeines Töpfergeschier. . .. 
b) andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan: 
1) einfarbige oder weiße .. .. . ... 
2) bemalte, bedruckte, vergoldete oder versilbere .. 
c) Porzellan, weißes, auch mit farbigen Streifen 
d) Porzellan, farbiges, bemaltes oder vergoldetes, ingleichen Thon- 
waaren aller Art in Verbindung mit anderen Materialien, soweit 
sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen. 
39. Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel .. . . .. 
b) Rindvieh: Stiere, Ochsen, Kühe, Jungvieh und Kälber. 
c) Schweine: 
1) gemästete und magere ... .... 
2) Spanferkel. ......... . . .. 
d) Schaafvieh und Ziegen ... 
40. Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft: 
a) grobes unbedrucktes Wachstuch (Packtuch) 
b) alles andere ............ . .. .. 
Anmerk. zu b. Waaren hieraus werden wie feine Lederwaaren behandelt. 
41. Wolle, einschließlich der Ziegen., Hasen., Kaninchen und Biberhaare, 
sowie Waaren daraus: 
a) Wolle, rohe, gekämmte, gefärbte, gemahlene. 
b) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich der Baum- 
wolle, gemischt: 
1) einfaches, ungefärbt oder gefärbt; dublirtes, ungefärbt; Watten 
2) dublirtes gefärbt; drei, oder mehrfach gezwirntes, ungefärbt 
oder gefärbt ....
	        
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