Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  von  den  Forstämtern  in  solchen  Fällen  anzusetzenden  Sporteln  sind  in  das  von

ihnen  zu  führende  Sportelkontrollverzeichniß,  übrigens  abgesondert  von  den  Sporteln  für
die  Zurückziehung  sonstiger  Waldausstockungsgesuche,  einzutragen.

8.  8.
Zu  Nr.  9.  Bausachen.

Bei  Genehmigung  eines  Bauwesens  in  der  Instanz  des  Oberamts  (Allgemeine  Bauordnung
  Art.  79  Abs.  1  und  Art.  81  Abs.  2  und  3)  soll  der  Sportelrahmen  von  1  bis  10  /
die  Regel  bilden  und  ein  Hinausgreifen  auf  höhere  Sätze  nur  bei  größeren  Bauwesen
stattfinden.

Das  Sportelminimum  im  Tarif  Nr.  9  Ziff.  1  lit.  a  ist  nur  bei  ganz  geringfügigen
Bauwesen,  z.  B.  Backöfen,  Schweineställen,  kleinen  Anbauten,  zur  Anwendung  zu  bringen.

S.  9.
Zu  Nr.  10.  Beerdigung.

Außer  der  Einholung  der  Erlanbniß  zur  Beerdigung  an  einem  anderen  Ort  als
dem  öffentlichen  Begräbnißplatz  oder  einer  zugelassenen  Familienbegräbnißstätte  (§.  17
der  K.  Verordnung  vom  24.  Januar  1882,  Reg.  Blatt  S.  33  ff.)  sind,  sofern  die  Beerdigung
  nicht  am  Sterbeort  erfolgt,  die  für  den  Leichentransport  bestehenden  Vorschriften
(Tarif  Nr.  44,  Leichentransport  und  Ministerialverfügung  vom  12.  März  1888,  Reg.  Blatt
S.  105)  zu  beachten.

S.  10.

Zu  Nr.  12.  Bergbausachen.

Das  Oberbergamt  hat  die  von  ihm  angesetzten  Sporteln  unmittelbar  den  Kameralämtern
  zum  Einzug  und  zur  Verrechnung  zu  überweisen.

Bei  Zustellung  einer  Bergwerksverleihungsurkunde  ist  der  Erwerber  ausdrücklich
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  er  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  vom  Tag  der  Verleihung
  oder  der  Betriebseinstellung  an  auf  die  Dauer  der  Unterlassung  des  Betriebs  je
am  Jahresanfang  ein  jährliches  Rekognitionsgeld  von  einem  Zehntel  der  Verleihungssportel
  zu  bezahlen  habe,  und  zugleich  aufzufordern,  von  der  Inbetriebsetzung  des  Bergwerks,
  sowie  von  der  Betriebseinstellung  das  Bergamt  in  Kenntniß  zu  setzen.