Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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Zu  diesem  Behuf  ist  der  Kasse  bei  Einlieferung  der  Goldmünzen,  deren
Einlösung  beabsichtigt  wird,  ein  Verzeichniß  derselben,  in  welchem  die  einzelnen
Münzsorten  nach  Stückzahl,  Gattung  (Bild)  und  Jahreszahl  summarisch  aufzuführen
sind,  in  zwei  Exemplaren  einzureichen,  deren  eines  nach  erfolgter  Prüfung  mit  Empfangsbescheinigung
    zurückgegeben  wird  und  gegen  dessen  Vorzeigung  und  Rückgabe
  seiner  Zeit,  falls  sich    sonstige  Anstände  nicht  ergeben  haben,  die  Zahlung
des  von  der  Münzverwaltung  festgesetzten  Metallwerthes  erfolgt.  Der  Zeitpunkt,
von  welchem  ab  die  Einlösungsbeträge  erhoben  werden  können,  wird  von  den
Landesbehörden  bekannt  gemacht  werden.

Auf  Denkmünzen,  Schaumünzen  und  ähnliche  nicht  ausschließlich  zum  Umlauf
  bestimmte  Münzstücke  finden  obige  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§.  5.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausch  (§.  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders,  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewicht  verringerte,
  ingleichem  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

In  Betreff  der  Grenze  der  Gewichtsminderung,  innerhalb  deren  die  durch
den  Umlauf  im  Gewicht  verringerten  Goldmünzen  der  im  §  3  aufgeführten  Prägungen
  als  vollwichtig  angenommen  werden,  verbleibt  es  bei  den  hierüber  getroffenen
  landesgesetzlichen  Bestimmungen.  In  Ermangelung  derartiger  Bestimmungen
  sollen  Goldmünzen,  deren  Gewicht  um  nicht  mehr  als  fünf  Tausendtheile
  hinter  dem  Normalgewicht  zurückbleibt,  als  vollwichtig  gelten.

Ergiebt  sich  bei  der  Gewichtsprüfung  eine  größere  Differenz,  so  wird  der
Metallwerth  der  Goldmünze  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  im  ersten  Absatze
des  §.  4  vergütet.

Berlin,  den  6.  Dezember  1873.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Delbrück.

 

Herausgegeben  im  Meichskanzler-  Amte.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R  v.  Decker).