LXIV Berichtigungen und Ergänzungen.
* G K #
684, 1. Abs. Zeile 2 und 3 lies: „Einwendung“ statt „Einrede“.
685 unter 7, Reihe 3 lies; Einigung und die Eintragung sind 2c.
686, Reihe 2 fallen die ersten 4 Worte weg.
689, 1. Abs., Reihe 7 lies: § 144 statt § 14. zeile 3 von unten füge
hinzu: (ogl. noch R.E. Bd. 43 S. 427 ff.). Die beiden letzten Zeilen und
die beiden ersten Zeilen S. 690 lauten: Leistet der Eigenthümer vor der
Umschreibung der Kautionshypothek in eine Hypothek mit bestimmter
Forderung eine Abschlagszahlung, so geht die Hypothek gemäß § 1177
B. G. B. auf ihn über, vorausgesetzt, daß die Restforderung des Gläubigers
durch die Resthypothek gedeckt wird (s. Näheres S. 694). Nach bisherigem
Rechte 2c.
691, Reihe 23 lies nach „über“ Anmerkungsnummer 15. Zeile 4 von unten
füge hinzu: Prot. III. S. 690/691). Anm. 15 lies: Abweichend Rathenau
im Archiv f. Bürg.N. 1900 S. 200.
701, Reihe 23 füge hinzu: (vgl. auch die Strafbestimmung des Art. 34
E.G. B. G. B. sub. IV). Zeile 4, von unten lies; Abtretungserklärung
durch die Uebergabe der Urkunden gemäß §§ 929—931 B. G. B. erworben
und bei der Verpfändung ist § 1206 (Pfandbestellung durch Einräumung
des Mitbesitzes) zu beachten (6 1293). Das Gläubigerrecht 2.
. 702, Reihe 2 lies: (§8 793, 794, 932—934 B. G.B., § 367 H.G.B.). Das
Pfandrecht erstreckt sich auf die Zinsscheine und Erneuerungsscheine nur
dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind (§ 1296 B. G. B.).
Unter A. Zeile 2 schalte ein: (6 796 B. G. B.). Unter c, Reihe 2 lies:
so z. B. Geltendmachung der Aufrechnung. Unter B., Zeile 4 u. 6 lies:
Einwendungen statt Einreden.
. 716 unter 2, Abs. 2, vorletzte Reihe lies: ihrer Mitkontrahenten. Die
früheren Hypothekentitel der Konkursmassen an den Immobilien des
Verwalters sind nicht Gegenstand des Vorbehalts aus Art. 91.1)
717—719 bis zur Nr. 6 tritt folgender Text an Stelle des bisherigen: bildet
und ein solcher Betrag eingetragen werden soll. Mehrere in einem
Schuldtitel zuerkannte Ansprüche dürfen aber zusammengerechnet werden
unter Ausschluß der Einrechnung von Früchten, Nutzungen, Schäden
und Kosten (8 866 Abs. 3, 88 4, 5 C. P.O.).2) Die Zusammenrechnung
beim Vorliegen mehrerer Schuldtitel ist unzulässig."!) Der zwangseintragungsfähige
Minimalbetrag kann auch nicht durch
Hinzurechnung des auf Grund des urtheils ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschlusses erzielt werden, weil dieser ein
selbständiger Schuldtitel ist. Für diese Auffassung spricht der Wortlaut
des Gesetzes, dessen Entstehungsgeschichte und legislativer Zweck, nämlich
die Uebekfüllung des Grundbuchs mit Eintragung kleinerer Beträge zu
vermeiden (ogl. S. 778—789 Materialien z. C. P. O. Carl Heymannsche
Ausgabe). Die entsprechende Anwendung der 8§§ 4, 5 C.P.O. bedeutet
nichts weiter, als daß die Zusammenrechnung wie bei § 5 in der Klage
zum Zweck der Begründung der Zuständigkeit, so hier in dem Schuldtitel
zum Zwecke der Begründung der Eintragungsfähigkeit zu erfolgen
hat und daß, wie dort, auf den Zeilpunkt der Erhebung der Klage, so