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In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer, sowie sonstige für
den antlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden.
K. 10.
Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der
Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch
sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert,
sich würdig zu zeigen.
K. 11.
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten
vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem
das Dienstverhältniß aufgelöst ist.
G. 12.
Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständigerein außergerichtliches Gut-
achten abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde
einzuholen. «
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind,
ihr Zeugniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur
Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser
Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vor-
gesetzt gewesene Dienstbehörde entbunden sind.
5.. 13.
Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen
verantwortlich.
K+. 14.
Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stell-
vertretung werden vom Kaiser erlassen.
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die
Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21), findet ein
Abzug vom Gehale nicht statt. Die Siellvertretungskosten fallen der Reichs-
kasse zur Last.
· Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem
Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht
besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten
Entfernung seines tenschkenantn verlustig.
g. 16.
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke,
Gehaltsbenige oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen
nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen.
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein Amt
bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.