Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1873. (7)

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In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer, sowie sonstige für 
den antlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden. 
K. 10. 
Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der 
Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch 
sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, 
sich würdig zu zeigen. 
K. 11. 
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, 
deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten 
vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem 
das Dienstverhältniß aufgelöst ist. 
G. 12. 
Bevor ein Reichsbeamter als Sachverständigerein außergerichtliches Gut- 
achten abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde 
einzuholen. « 
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, 
ihr Zeugniß in Betreff derjenigen  Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur 
Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser 
Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vor- 
gesetzt gewesene Dienstbehörde entbunden sind. 
5.. 13. 
Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen 
verantwortlich. 
K+. 14. 
Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stell- 
vertretung werden vom Kaiser erlassen. 
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die 
Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichsverfassung Art. 21), findet ein 
Abzug  vom Gehale nicht statt. Die Siellvertretungskosten fallen der Reichs- 
kasse zur Last. 
· Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem 
Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht 
besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten 
Entfernung seines tenschkenantn verlustig. 
g. 16. 
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, 
Gehaltsbenige oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen 
nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen. 
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug  auf sein Amt 
bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten  Reichsbehörde.
	        
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