Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr. 1009.) Bekanntmachung, betreffend die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des 
Reichs-Invalidenfonds. Vom 11. Juni 1874. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 11 des Gesetzes, betreffend die Gründung 
und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds vom 23. Mai 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 117), hat der Unterzeichnete im Einvernehmen mit dem Bundesrathe die 
nachstehende  
»Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds« erlassen: 
§. 1. 
Der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds liegt es ob, nach den Vor- 
schriften des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwal- 
tung des Reichs- Invalidenfonds (Reichs-Gesetzbl. S. 117), diesen Fonds zu 
verwalten und dessen Interessen überall wahrzunehmen. 
§. 2. 
Die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds ist befugt, sich, soweit es zur 
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit den Behörden des Reichs oder 
der einzelnen Bundesstaaten unmittelbar in Verbindung zu setzen. 
 
§. 3. 
Die Erledigung der Geschäfte erfolgt unter Zuziehung sämmtlicher am 
Orte anwesender Mitglieder in der Regel in Sitzungen, welche entweder an ein- 
für allemal festgesetzten Tagen abgehalten, oder von dem Vorsitzenden besonders 
anberaumt werden. Zu den letzteren Sitzungen sind die Mitglieder speziell ein- 
zuladen. 
Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen, aus welchem die 
Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse ersichtlich sind. 
Das Protokoll wird von sämmtlichen Anwesenden unterzeichnet. 
§. 4. 
Verfügungen, welche eine sachliche Entscheidung nicht enthalten, insbesondere 
diejenigen, welche sich nur auf die Vorbereitung einer Entscheidung des Kollegiums 
und die Herbeischaffung der dazu nöthigen Unterlagen beziehen, können vom Vor- 
sitzenden oder unter dessen Zustimmon von demjenigen Mitgliede getroffen 
werden, welchem die Bearbeitung der Sache von dem Vorsitzenden übertragen 
ist. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Vorsitzenden und dem 
gedachten Mitgliede muß der Beschluß des Kollegiums eingeholt werden. 
§. 5. 
Der Vorsitzende wird in Behinderungsfällen durch das nach der Zeit der 
Wahl älteste Mitglied der Verwaltung vertreten.
	        
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