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§. 6.
Schriftstücke, durch welche die Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds ver-
pflichtet werden soll, müssen von dem Vorsitzenden und wenigstens noch einem
Mitgliede der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unterzeichnet sein.
Wegen Ausstellung der Quittungen durch die Rendantur des Reichs-
Invalidenfonds siehe §. 8.
§. 7.
Der im §. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 vorgesehene Verschluß der
Werthpapiere des Reichs-Invalidenfonds findet in der Weise statt, daß die Auf-
bewahrungsschränke vierfach verschlossen werden. Je einen Schlüssel führt ein
Mitglied der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und ein Mitglied der Reichs-
schulden-Kommission. Die anderen beiden Schlüssel werden von der Rendantur
des Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe der ihr zu ertheilenden Geschäftsan-
weisung geführt.
§. 8.
Die Rendantur des Reichs- Invalidenfonds besteht aus dem Rendanten
und dem Buchhalter; Quittungen über Empfangnahmen, zu welchen die Ren-
dantur ermächtigt ist, müssen von dem Rendanten und dem Buchhalter unter-
zeichnet sein.
Im Uebrigen werden die Obliegenheiten der Rendantur durch die von der
Verwaltung nach vorheriger Zustimmung des Reichskanzlers zu ertheilende Ge-
schäftsanweisung geregelt.
§. 9.
Die im §. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 bezeichneten Schuldverschrei-
bungen sind durch einen gemeinschaftlichen Stempel der Verwaltung des Reichs-
Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission außer Kurs zu setzen.
Durch den Stempel wird der Schuldverschreibung folgender Vermerk auf-
gedrückt:
» Außer Kurs gesetzt für den Reichs-Invalidenfonds.«
Berlin, den
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Reichsschulden-Kommission.
Die Wiederinkurssetzung geschieht durch folgenden Vermerk unter Beidrückung
des Siegels der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Siegels der
Reichsschulden-Kommission in Farbendruck:
» Wieder in Kurs gesetzt.«
Berlin, den
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Reichsschulden-Kommission.
Faksimilirte Unterschrift
des Vorsitzenden
der Verwaltung des Reichs- der Reichsschulden-
Invalidenfonds. Kommission.