Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§. 6. 
Schriftstücke, durch welche die Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds ver- 
pflichtet werden soll, müssen von dem Vorsitzenden und wenigstens noch einem 
Mitgliede der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unterzeichnet sein. 
Wegen Ausstellung der Quittungen durch die Rendantur des Reichs- 
Invalidenfonds siehe §. 8. 
§. 7. 
Der im §. 4 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 vorgesehene Verschluß der 
Werthpapiere des Reichs-Invalidenfonds findet in der Weise statt, daß die Auf- 
bewahrungsschränke vierfach verschlossen werden. Je einen Schlüssel führt ein 
Mitglied der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und ein Mitglied der Reichs- 
schulden-Kommission. Die anderen beiden Schlüssel werden von der Rendantur 
des Reichs-Invalidenfonds nach Maßgabe der ihr zu ertheilenden Geschäftsan- 
weisung geführt. 
§. 8. 
Die Rendantur des Reichs- Invalidenfonds besteht aus dem Rendanten 
und dem Buchhalter; Quittungen über Empfangnahmen, zu welchen die Ren- 
dantur ermächtigt ist, müssen von dem Rendanten und dem Buchhalter unter- 
zeichnet sein. 
Im Uebrigen werden die Obliegenheiten der Rendantur durch die von der 
Verwaltung nach vorheriger Zustimmung des Reichskanzlers zu ertheilende Ge- 
schäftsanweisung geregelt. 
§. 9. 
Die im §. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 bezeichneten Schuldverschrei- 
bungen sind durch einen gemeinschaftlichen Stempel der Verwaltung des Reichs- 
Invalidenfonds und der Reichsschulden-Kommission außer Kurs zu setzen. 
 Durch den Stempel wird der Schuldverschreibung folgender Vermerk auf- 
gedrückt: 
» Außer Kurs gesetzt für den Reichs-Invalidenfonds.« 
Berlin, den 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Reichsschulden-Kommission. 
Die Wiederinkurssetzung geschieht durch folgenden Vermerk unter Beidrückung 
des Siegels der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds und des Siegels der 
Reichsschulden-Kommission in Farbendruck: 
» Wieder in Kurs gesetzt.« 
Berlin, den 
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Reichsschulden-Kommission. 
Faksimilirte Unterschrift 
des Vorsitzenden 
der Verwaltung des Reichs- der Reichsschulden- 
Invalidenfonds. Kommission.
	        
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